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Die Verantwortung. vonderin $ 16 al.2 die Rede
ist, bezieht sich einzig und allein auf die strafrecht-
liche Verantwortung; an die Befreiung von einer an-
deren Verantwortlichkeit, sowie es beispielsweise ins-
besondere die disciplinarrechtlicheist, wurde damals
— dıes geht unwiderruflich aus dem ganzen Verlaufe
der Debatte hervor — auch nicht einmal gedacht. ge-
schweige denn, dass eine solche Intention irgendwie
zum Ausdrucke gelangt wäre.
Will daher heute $ 16 al. 2 dahin ausgelegt werden, dass
der Abgeordnete für die in seinem Berufe gethanen Äusserungen
einen mehreren Schutz geniessen, als den: nicht strafrechtlich
verfolgt werden zu dürfen, so wird in die eitirte gesetzliche Be-
stimmung entschieden Etwas hineingelegt, was in derselben nicht
enthalten ist.
Dass auch $S 16 al. 3 nur den Schutz gegen strafrecht-
liche Verfolgung ausspreche, dies geht aus denı klaren un-
zweifelhaften Wortlante der oben citirten Bestimmung hervor
und bedarf gewiss keiner räheren Begründung und Ausführung.
Wird aber diese Auslegung der beiden oben citirten Ge-
setzesbestimmungen für richtig anerkannt, so kann nur die Frage
übrig bleiben, ob die erwähnte Dienstentlassung des österreich.
Abgeordneten Sp. ein Bedürtniss der Änderung der Bestimmungen
der österreichischen Immunitätsgesetze erkennen lasse?
Wir bejahen entschiedenst diese Frage und glauben, dass
zunächst unzweifelhaft die Reformbedürftigkeit des $ 16 al. 2
sich ergebe, wie ja dieselbe den früheren Verfassungsbestimmungen
gegenüber bereits in der deutschen Verfassung zur Wirksamkeit
gelangt ist.
Wenn in Art. 30 der d. Reichsverfassung bestimmt wird,
dass „kein Mitglied des Reichstages zur irgend einer Zeit wegen
seiner Abstimmung oder wegen einer in Ausübung seines Berufes
gethanen Äusserung gerichtlich oder disceiplinarisch ver-