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folgt oder sonst ausserhalb der Versammlung zur
Verantwortung gezogen werden kann“, so sehen wir
darin ein Vorbild, nach welchem die Änderungen der Bestim-
mung des $ 16 al. 2 unzweifelhaft zu erfolgen hat, wofern der
österreichische Abgeordnete seine volle Redefreiheit im Parlamente
erlangen soll; bis jetzt ist dieselbe nur von dem Wohlwollen
der Regierung abhängig, welche durch Nichts gehindert ist.
den Abgeordneten, der zugleich Beamter ist, für missliebige
Äusserungen, ja sogar auch für blosse Abstimmungen im Dis-
ciplinarwege zur Verantwortung zu ziehen.
Einer solchen Abänderung der Bestimmung des $ 16 al. 2.
die etwa folgendermassen zu lauten hätte:
„Die Mitglieder des Reichsrathes können wegen der ım
„Ausübung ihres Berutes geschehenen Abstimmungen und wegen
„der in diesem Berufe gethanen Äusserungen weder gerichtlich
„noch disciplinarisch verfolgt, noch auch sonst ausserhalb des
„Hauses, dem sie angehören, zur Verantwortung gezogen werden,‘
dürfte wohl daher kein ernster Widerstand entgegen-
gebracht werden wollen.
Schwieriger ist dagegen wohl die Frage, ob es sich em-
pfehle, auch den Schutz des Abgeordneten für sein ausserberuf-
liches Verhalten über die bisherigen Grenzen zu erweitern.
Hier treten uns mehrfache Bedenken entgegen, mit denen
wir uns zu beschäftigen haben werden.
Zunächst die Einwendung, dass sich historisch die Abgeord-
netenimmunität nur gegenüber der strafrechtlichen Verfolgung
entwickelt habe.
Das ist thatsächlich richtig, ja noch mehr; der Schutz wurde
ursprünglich nıcht einmal gegenüber der criminalrechtlichen, son-
dern nur gegenüber der Civilexecution gewährt.
In dem Mutterlande des Parlamentarismus — in England —
finden wir ım J. 1290 ein Gesetz, welches verordnete, dass wäh-
rend der Dauer des Parlamentes, sowie einer entsprechenden Zeit