Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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(vgl. Harsorp, Jets over uitlevering von misdadigers. Amsterdam 
1879. 8. 121). 
a) Vorläufige Festnahme: 
In der Erwartung, dass der Antrag auf diplomatischem Wege 
demnächst gestellt wird, kann der Fremde, dessen Auslieferung 
nachgesucht werden soll, auf Befehl des Staatsanwaltes oder Beamten 
der gerichtlichen Polizei, gemäss dem Ersuchen einer gerichtlichen 
Behörde des fremden Staates, welche befugt ist, eine vorläufige 
Verhaftung anzuordnen, einstweilen festgenommen werden. Diese 
Behörde muss in dem Vertrage erwähnt sein. (Art. 9 Abs. 1.) 
Es könnte hiernach scheinen, als ob bei Anträgen auf vor- 
läufige Festnahme ein unmittelbarer Verkehr der niederländischen 
und deutschen Justizbehörden zulässig wäre’). Dem ist aber nicht 
so. Nach Mitteilung der niederländischen Regierung dürfen der- 
gleichen im unmittelbaren Verkehr gestellte Anträge nicht be- 
rücksichtigt werden. Es ist also auch hier der diplomatische 
Weg vorgeschrieben (vgl. Verfügung des preuss. Justizministers 
vom 15./IX. 1889, J. M.-Bl. S. 194). Nur ın besonders dringenden 
Fällen dürfen die preussischen Behörden sich unmittelbar an die 
kaiserliche Gesandschaft im Haag wenden und deren Vermittlung 
zur Herbeiführung der vorläufigen Festnahme in Anspruch nehmen). 
Die Verfassung ist also nicht obligatorisch. Beschlagnahme 
°) Nach Art. 7 des badischen Vertrages kann die badische Regierung 
vor Zustellung des Verhaftsbefehls die unmittelbare und einstweilige Ver- 
haftung des Fremden, dessen Ausliefernng begehrt wird, verlangen. Die 
einstweilige Verhaftung hängt jedoch von dem Ermessen der niederländischen 
Behörden ab. Der Fremde wird wieder in Freiheit gesetzt, wenn binnen 
14 Tagen nach erfolgter Verhaftung der förmliche Verhaftsbefehl ihm nicht 
eröffnet ist. 
°) Ein Steckbrief oder ein sonstiges Dokument ist bei der vorläufigen 
Festnahme nicht erforderlich, vielmehr genügt ein blosser Antrag der Kaiser- 
lichen Gesandschaft. Dieselbe kann sich in besonders dringenden Fällen un- 
mittelbar und telegraphisch an die betreffenden Polizeibehörden in Rotterdam 
oder Amsterdam wenden.
	        
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