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(vgl. Harsorp, Jets over uitlevering von misdadigers. Amsterdam
1879. 8. 121).
a) Vorläufige Festnahme:
In der Erwartung, dass der Antrag auf diplomatischem Wege
demnächst gestellt wird, kann der Fremde, dessen Auslieferung
nachgesucht werden soll, auf Befehl des Staatsanwaltes oder Beamten
der gerichtlichen Polizei, gemäss dem Ersuchen einer gerichtlichen
Behörde des fremden Staates, welche befugt ist, eine vorläufige
Verhaftung anzuordnen, einstweilen festgenommen werden. Diese
Behörde muss in dem Vertrage erwähnt sein. (Art. 9 Abs. 1.)
Es könnte hiernach scheinen, als ob bei Anträgen auf vor-
läufige Festnahme ein unmittelbarer Verkehr der niederländischen
und deutschen Justizbehörden zulässig wäre’). Dem ist aber nicht
so. Nach Mitteilung der niederländischen Regierung dürfen der-
gleichen im unmittelbaren Verkehr gestellte Anträge nicht be-
rücksichtigt werden. Es ist also auch hier der diplomatische
Weg vorgeschrieben (vgl. Verfügung des preuss. Justizministers
vom 15./IX. 1889, J. M.-Bl. S. 194). Nur ın besonders dringenden
Fällen dürfen die preussischen Behörden sich unmittelbar an die
kaiserliche Gesandschaft im Haag wenden und deren Vermittlung
zur Herbeiführung der vorläufigen Festnahme in Anspruch nehmen).
Die Verfassung ist also nicht obligatorisch. Beschlagnahme
°) Nach Art. 7 des badischen Vertrages kann die badische Regierung
vor Zustellung des Verhaftsbefehls die unmittelbare und einstweilige Ver-
haftung des Fremden, dessen Ausliefernng begehrt wird, verlangen. Die
einstweilige Verhaftung hängt jedoch von dem Ermessen der niederländischen
Behörden ab. Der Fremde wird wieder in Freiheit gesetzt, wenn binnen
14 Tagen nach erfolgter Verhaftung der förmliche Verhaftsbefehl ihm nicht
eröffnet ist.
°) Ein Steckbrief oder ein sonstiges Dokument ist bei der vorläufigen
Festnahme nicht erforderlich, vielmehr genügt ein blosser Antrag der Kaiser-
lichen Gesandschaft. Dieselbe kann sich in besonders dringenden Fällen un-
mittelbar und telegraphisch an die betreffenden Polizeibehörden in Rotterdam
oder Amsterdam wenden.