Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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der strafrechtlichen Verfolgung des Abgeordneten von der Zu- 
stimmung des Hauses, dem er angehört, abhängig macht, auch 
für den Schutz vor der Disciplinarverfolgung geltend gemacht 
werden kann. 
Der Zweck der Immunitätsgesetze ist: Den Mitgliedern der 
parlamentarischen Körperschaften die freie und unabhängige Aus- 
übung der ihnen obliegenden Functionen zu sichern. 
In dieser Ausübung können sie aber weit eher durch eine 
disciplinaramtliche, als durch eine strafrechtliche Verfolgung be- 
hindert werden. 
Letztere ruht in den meisten Staaten in den Händen unab- 
hängiger Richter, und wenn diese ihre Verfolgungsanträge der 
Prüfung der parlamentarischen Körperschaften unterwerfen müssen, 
so ist absolut nicht abzusehen, warum nicht auch eine diseiplinar- 
amtliche Verfolgung der Oognition der Parlamente unterzogen 
werden dürffe, sobald sie gegen einen Abgeordneten gerichtet ist. 
Der Einwand, dass die Folgen einer Oriminaluntersuchung 
schwerwiegender sind, als jene eines Disciplinarverfahrens, ist 
nicht durchschlagend, weil das Ergebniss einer strafrechtlichen 
Verfolgung nicht nothwendig eine Verurtheilung sein muss und 
weil manche Folge eines Disciplinarverfahrens — man denke an 
Entlassung aus dem öffentlichen Dienste — sich gewiss als ein 
weit empfindlicheres Übel darstellt, als eine geringfügige Geld- 
oder Freiheitsstrafe auf Grund eines ergangenen Straferkenntnisses. 
Eine weitere Einwendung wird aus dem Grunde erhoben, 
weil dem Staate das Disciplinarrecht gegen seine Beamten nicht 
verkümmert werden dürfe, der Abgeordnete habe kein Recht, 
unter Berufung auf seine Eigenschaft als parlamentarischer Volks- 
vertreter vom Staate eine andere Behandlung in Anspruch zu 
nehmen, als jeder andere Staatsdiener. 
Aber auch dieses Bedenken ist nicht stichhaltig. Der Staat 
ist in Wirklichkeit verpflichtet, der Form der Verfassung, die er 
sich selbst gewählt hat, weitgehende Opfer zu bringen und er
	        
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