Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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disciplinarrechtliche Verfolgungen; auf das Vorrecht, bei vor- 
kommendem Verdachte, eine strafbare Handlung verübt zu haben, 
nicht ohne Zustimmung des Parlamentes processirt zu werden, 
kann der Abgeordnete verzichten, wenn ausreichende Garantien 
für die Unabhängigkeit des Richters geboten sind; auf eine Schutz- 
wehr gegen ungerechtfertigte Disciplinaruntersuchungen und die 
sich aus denselben ergebenden Folgen, die viel einschneidender 
sein können, als Straferkenntnisse, kann auf die Dauer nicht 
länger Verzicht geleistet werden!
	        
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