Das Verwaltungsstreitverfahren
im Krankenversicherungsgesetze vom 10. April 1892.
Von
Regierungsrath Dr. Zeizer in Darmstadt.
Das Verwaltungsstreitverfahren als landesgesetzliche Ein-
richtung findet sich im ersten Krankenversicherungsgesetz vom
15. Juni 1883 bei Versagung der Genehmigung des Kassenstatuts
der Orts-, Betriebs- und Baukrankenkassen, sowie älterer derartiger
Zwangskassen und der Abänderung solcher Statuten (8 24. 64. 72.85);
ferner bei Streitigkeiten der Gemeindekrankenversicherung und der
Krankenkassen mit Armenverbänden und Dritten ($ 58 Abs. 2), bei
Streitsachen wegen Ersatzansprüchen gegen den Bauherrn in Fällen
der $$ 70, 71, 72, bei Schliessung oder Auflösung von Orts-
krankenkassen, sowieältererals Örtskrankenkassen geltenden Zwangs-
kassen ($ 47. 85). Dasselbe ist weiter im Hilfskassengesetz (Novelle
v. 1. Juni 1884) bei Versagung der Genehmigung des Statuts ein-
geschriebener Hülfskassen ($ 4), endlich im Reichsgesetze betr. die
Unfall- und Krankenversicherung der Arbeiter der Land- und Forst-
wirthschaft v. 5. Mai 1886 bei Streitigkeiten wegen Unterstütz-
ung nicht versicherter oder ohne Krankengeld versicherter Arbeiter
($ 136. 137. 138), zugelassen.
Der Schwerpunkt liegt im $ 58 Krankenversicherungsgesetz
von 1883, welcher eine Reihe von Streitigkeiten gleichmässig im
Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, von der
Aufsichtsbehörde, vorbehaltlich des Rechtswegs entscheiden lässt
und wörtlich bestimmt: „Streitigkeiten, welche zwischen den auf
Grund dieses Gesetzes zu versichernden Personen oder ihren