Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

Das Verwaltungsstreitverfahren 
im Krankenversicherungsgesetze vom 10. April 1892. 
Von 
Regierungsrath Dr. Zeizer in Darmstadt. 
Das Verwaltungsstreitverfahren als landesgesetzliche Ein- 
richtung findet sich im ersten Krankenversicherungsgesetz vom 
15. Juni 1883 bei Versagung der Genehmigung des Kassenstatuts 
der Orts-, Betriebs- und Baukrankenkassen, sowie älterer derartiger 
Zwangskassen und der Abänderung solcher Statuten (8 24. 64. 72.85); 
ferner bei Streitigkeiten der Gemeindekrankenversicherung und der 
Krankenkassen mit Armenverbänden und Dritten ($ 58 Abs. 2), bei 
Streitsachen wegen Ersatzansprüchen gegen den Bauherrn in Fällen 
der $$ 70, 71, 72, bei Schliessung oder Auflösung von Orts- 
krankenkassen, sowieältererals Örtskrankenkassen geltenden Zwangs- 
kassen ($ 47. 85). Dasselbe ist weiter im Hilfskassengesetz (Novelle 
v. 1. Juni 1884) bei Versagung der Genehmigung des Statuts ein- 
geschriebener Hülfskassen ($ 4), endlich im Reichsgesetze betr. die 
Unfall- und Krankenversicherung der Arbeiter der Land- und Forst- 
wirthschaft v. 5. Mai 1886 bei Streitigkeiten wegen Unterstütz- 
ung nicht versicherter oder ohne Krankengeld versicherter Arbeiter 
($ 136. 137. 138), zugelassen. 
Der Schwerpunkt liegt im $ 58 Krankenversicherungsgesetz 
von 1883, welcher eine Reihe von Streitigkeiten gleichmässig im 
Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, von der 
Aufsichtsbehörde, vorbehaltlich des Rechtswegs entscheiden lässt 
und wörtlich bestimmt: „Streitigkeiten, welche zwischen den auf 
Grund dieses Gesetzes zu versichernden Personen oder ihren
	        
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