Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Arbeitgebern einerseits und der Gemeindekrankenversicherung oder 
der Ortskrankenkasse andererseits über die Verpflichtung zur 
Leistung oder Einzahlung von Beiträgen oder über Unter- 
stützungsansprüche entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde 
entschieden. Gegen deren Entscheidung findet binnen zwei Wochen 
nach Zustellung derselben die Berufung auf den Rechtsweg mittelst 
Erhebung der Klage statt. Die Entscheiduug ist vorläufig voll- 
streckbar, soweit es sich um Streitigkeiten handelt, welche Unter- 
stützungsansprüche betreffen. Streitigkeiten über die in $ 57 
Abs. 2—4 bezeichneten Ansprüche werden im Verwaltungsstreit- 
verfahren entschieden. Wo ein solches nicht besteht, findet die 
Vorschrift des Abs. 1 mit der Massgabe Anwendung, dass die 
vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Aufsichtsbehörde 
ausgeschlossen ist —“. Die Bestimmungen des $ 57 Abs. 2—4, 
auf welche hier Bezug genommen ist, lauten aber: ‚Soweit auf 
Grund dieser Verpflichtung (d. i. der auf gesetzlicher Vorschrift 
beruhenden Verpflichtung von Gemeinden und Armenverbänden zur 
Unterstützung Hülfsbedürftiger) Unterstützungen für einen Zeit- 
raum geleistet sind, für welchen dem Unterstützten auf Grund 
dieses Gesetzes (und der auf Grund desselben zu Stande ge- 
kommenen Statuten) ein Unterstützungsanspruch zusteht, geht der 
letztere im Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde 
oder den Armenverband über, von welchen die Unterstützung ge- 
leistet ist. Das Gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und 
Kassen, welche die den bezeichneten Gemeinden und Armen- 
verbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung auf Grund 
gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben. Ist von der Gemeinde- 
Krankenversicherung oder von der Ortskrankenkasse Unter- 
stützung in einem Krankheitsfalle geleistet, für welchen dem 
Versicherten ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch gegen 
Dritte zusteht, so geht dieser Anspruch in Höhe der geleisteten 
Unterstützung auf die Gemeinde-Krankenversicherung oder die 
Ortskrankenkasse über u. s. w.
	        
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