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Nach den Motiven zu $ 58 der Gesetzesvorlage, welche alle
Streitsachen gleichmässig dem Verwaltungsstreitverfahren unter-
warf, rechtfertigte der Character der Krankenversicherung als
eines öffentlichen Interessen dienenden und öffentlich-rechtlichen
Institutes die Vorschrift, dass Streitigkeiten aus dem Versiche-
rungsverhältniss zwischen der Kassenverwaltung und den be-
theiligten Arbeitern und ihrem Arbeitgeber im Verwaltungsstreit-
verfahren, sofern ein solches nıcht besteht, wenigstens vorläufig
im Verwaltungsweg Erledigung finden. Bei der zweiten Jesung
der Kommission kam die Majorität zur Ueberzeugung, das Ver-
waltungsstreitverfahren passe nicht auf alle Fälle von Streitsachen,
da einerseits kein Anlass vorliege, das richterliche Gehör durch-
weg auszuschliessen, andererseits jenes Verfahren, wie es m
einzelnen Staaten sich gestaltete, eine zu grosse Verzögerung der
Entscheidung herbeiführen würde. Die Streitigkeiten über Regress-
ansprüche beschloss man jenem Verfahren — eventuell der Auf-
sichtsbehörde unter Zulassung des Rechtswegs — zu belassen.
Für die Entscheidung aber über Streitigkeiten zwischen den Ver-
sicherten und ihren Arbeitgebern und den Kassen bezw. der
Gemeinde-Krankenversicherung andererseits entschied man sich
für die Regelung durch die Aufsichtsbehörde mit Berufung auf den
Rechtsweg.
In der Praxis führte die bisherige Ordnung vielfach zu
Bedenken, namentlich vermisst man die so nothwendige Aus-
scheidung aller Streitigkeiten privatrechtlichen Characters, welche,
dem allgemeinen processualischen Systeme entsprechend, den
ordentlichen Gerichten hätten zugewiesen werden müssen. Der
bekannte Kommentar von Geh. O.-Reg.-Rath v. Woeprke hat
mit gewohnter Schärfe und Klarheit die gegebene gesetzliche
Vorschrift wie folgt erläutert:
l. Streitigkeiten zwischen den Versicherten und der Gemeinde-
krankenversicherung oder Krankenkasse, oder zwischen den Arbeit-
gebern und der Gemeindekrankenversicherung oder Krankenkasse