beiter, welche für mindestens 13 Wochen dem Arbeitgeber gegen-
über Anspruch auf bestimmte Unterstützung im Krankbeitsfalle
haben und deshalb von der Versicherungspflicht und dem Kranken-
geld befreit sind, bei Säumniss des Arbeitgebers von der Ge-
meindekrankenversicherung oder der Krankenkasse die Kassen-
leistungen beauspruchen, wogegen diese Ersatzansprüche gegen
die Arbeitgeber haben. Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche,
welche gegen die G@emeindekrankenversicherung oder Krankenkasse
aus dieser Bestimmung erhoben sind, werden gleichfalls von der
Aufsichtsbehörde, vorbehaltlich der Anfechtung im Verwaltungs-
streitverfahren, entschieden.
Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Kassen gegen die
Arbeitgeber werden im letzteren Verfahren entschieden.
6. Dagegen gehören Streitigkeiten über Ersatzansprüche
der Krankenkassen untereinander vor die ordentlichen Gerichte.
Der Entwurf der Novelle vom 10. April 1892 suchte diese
Bestimmungen nach einem klaren System zu ändern und ent-
hielt folgendes:
$ 57b. Streitigkeiten über die Frage, welcher von mehreren
Ortskrankenkassen die in einem Gewerbszweige oder in einer
Betriebsart oder in einem einzelnen Betriebe beschäftigten Per-
sonen angehören, werden von der höheren Verwaltungsbehörde
entschieden ; gegen die Entscheidung steht den Betheiligten
binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.
Ergeht die Entscheidung dahin, dass versicherungspflichtige Per-
sonen einer anderen Kasse als derjenigen, bei welcher sie that-
sächlich bisher versichert waren, anzugehören haben, so ist in der-
selben der Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem das neue Ver-
sicherungsverhältniss in Kraft tritt.
& 58. Im übrigen werden Streitigkeiten, welche zwischen
den auf Grund des Gesetzes zu versichernden Personen oder ihren
Arbeitgebern einerseits und der Gemeinde - Krankenversicherung
oder Orts- Krankenkasse: andererseits über das Versicherungs-