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verhältniss oder über die Verpflichtung zur Leistung oder Ein-
zahlung von Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche ent-
stehen, von der Aufsichtsbehörde entschieden ; die Entscheidung
kann binnen zwei Wochen nach Zustellung im Wege des Ver-
waltungsstreitverfahrens, wo ein solches nicht besteht im Wege
des Recurses nach Massgabe der Vorschriften der $$ 20/21 Ge-
werbeordnung, angefochten werden und die Entscheidung der
Aufsichtsbehörde ist vorläufig vollstreckbar, soweit es sich um
Streitigkeiten handelt, welche Unterstützungsansprüche betreffen.
Streitigkeiten über die in $ 57 Abs. 2 und 3 und im $ 57a be-
zeichneten Ansprüche werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo
ein solches nicht besteht, von der Aufsichtsbehörde entschieden.
Die Entscheidung der letzteren kann binnen zwei Wochen nach
Zustellung im Wege des Recurses nach Massgabe der $$ 20/21
Gew.-O. angefochten werden.
Nach dem Grundprincipe des Gesetzes, welches die Novelle
consequent durchzuführen sucht, besteht ein weiterverzweigtes
System von Zwangskassen, welche auf berufsgenossenschaftlicher
Grundlage errichtet, jedem Versicherten je nach Ort und Art
seiner Beschäftigung zugänglich sind. Für jede versicherungs-
pflichtige Beschäftigung besteht aber in dem betr. örtlichen Be-
zırk nur eine Zwangskasse, so dass der einzelne Versicherte
keine Wahl hat, welcher von mehreren Zwangskassen er ange-
hören will. Vielfach kommen deshalb Streitigkeiten vor, bei
denen es sich nicht um die Kassenmitgliedschaft, sondern um die
Frage handelt, ob die in bestimmten Gewerbszweigen oder Be-
trieben beschäftigten Arbeiter in ihrer Gesammtheit nach den
Kassenstatuten der einen oder der anderen Kasse angehören, oder
ob einzelne Betriebe zu dem einen oder anderen Gewerbszweige,
für welche verschiedene Kassen bestehen, zu rechnen sind.
In der Regel haben die Versicherten und deren Arbeitgeber
hier kein Interesse daran, welcher Kasse sie zugewiesen werden.
Das 1883er Gesetz bot zur Erledigung dieser Streitigkeiten nur