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der Effecten des Verbrechers ist zulässig (Art. 9 Abs. 2). Ist
die Festnahme auf Befehl eines Beamten der gerichtlichen Polizei
erfolgt, so muss dieser unverzüglich den Arrestanten dem Staats-
anwalt zu weiterer Verfügung zuführen. (Art. 9 Abs. 3).
Nachdem der Arrestant gehört worden ist, soll der Staats-
anwalt die Befugniss haben, einen einstweiligen gerichtlichen Haft-
befehl zu erwirken, welcher innerhalb 48 Stunden dem verhafteten
Individuum zugestellt werden muss (Art. 10 Abs. 1)).
Wenn der Auslieferungsantrag und die erforderlichen Ur-
kunden nicht innerhalb 20 Tagen bezw. 3 Monaten nach der
vorläufigen Verhaftung, je nachdem der ersuchende Staat ein euro-
päischer ist oder nicht, eingehen, verliert der Haftbefehl seine
Kraft. Das Individium wird sofort in Freiheit gesetzt unter Aus-
händigung seiner etwa beschlagnahmten Effekten, falls nicht aus
anderen Gründen Person und Sachen in Haft bezw. Verwahrung
zurückbehalten werden müssen (Art. 10).
Wird der förmliche Auslieferungsantrag innerhalb der Frist
gestellt, so wird gemäss Artt. 13—18 (s. unten) verfahren.
b) Eigentliches Auslieferungsverfahren:
Dem förmlichen Auslieferungsantrage muss beigefügt sein,
entweder in Urschrift oder in gehörig beglaubigter Abschrift, das
Strafurteil, der Anklagebeschluss oder Steckbrief mit Haftbefehl
oder irgend eine andere dem ähnliche Urkunde, welche in dem
fremden Staate gebräuchlich und als solche im Vertrage bezeichnet
ist. (Art. 11.)
Nach den deutschen Verträgen genügt übereinstimmend das
Strafurteil oder der Anklageact. Abweichend ist in dem deutschen
Text wiedergegeben der französische Ausdruck „ordonnance de
poursuite avec mandat d’arr&t‘‘: „Steckbrief mit Verhaftsbefehl‘“
(Preussen, Hamburg und Mecklenburg-Schw.); „gerichtliche Ver-
folgungsordonnanz mit Verhaftsbefehl“ (Baiern); „Untersuchungs-
”) Ein Rechtsmittel gegen die Verhaftung ist nicht gegeben.