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Krankenversicherung Streitsachen des öffentlichen Rechtes seien
(Kommiss.-Ber. 5. 33). Die Minorität hatte demgegenüber besonders
erwogen, dass es sich bei jenen Ansprüchen um Privatrechte
handle, welche grundsätzlich mit dem Schutze der ordentlichen
Gerichte ausgestattet seien.
Wenn auch Rücksichten des öffentlichen Rechtes zur Ein-
führung der Zwangsversicherung geführt hätten, so sei doch das
aus der Versicherung entspringende Verhältniss — die Beitrags-
pflicht, das Recht auf Unterstützung — ein gewöhnliches Privat-
verhältniss (Ber. S. 35). Diese Auffassung trug in zweiter Lesung
den Sieg davon, indem $ 58 in nachfolgender Form, mit princi-
pieller Zulassung des ordentlichen Rechtweges, jedoch unter Ge-
stattung landesrechtlicher Verweisung der fraglichen Streitigkeiten
an das Verwaltungsstreitverfahren, angenommen wurde (Ber. 5.69).
8 58 ın der Fassung der Novelle v. 10. April 1892 lautet:
„Streitigkeiten, welche zwischen den auf Grund dieses (Gesetzes
zu versichernden Personen oder ihren Arbeitgebern einerseits und
der Gemeinde-Krankenversicherung oder der Orts-Krankenkasse
andererseits über das Versicherungsverhältniss oder über die Ver-
pflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Eintrittsgeldern und
Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche entstehen, sowie
Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche aus $ 57a Abs. 3
und über Erstattungsansprüche aus $ 50 werden von der Aufsichts-
behörde entschieden. Erstreckt sich der Bezirk der Gemeinde-
Krankenversicherung oder der Orts-Krankenkasse über mehrere
Gemeindebezirke, so kann durch die Centralbehörde die Entscheidung
anderen Behörden übertragen werden. Die Entscheidung kann
binnen 4 Wochen nach der Zustellung derselben mittelst Klage
im ordentlichen Rechtswege, soweit aber landesgesetzlich solche
Streitigkeiten dem Verwaltungsstreitverfahren überwiesen sind,
im Wege des letzteren angefochten werden.
Streitigkeiten über die in $ 57 Abs. 2 u. 3 bezeichneten
Ansprüche, Streitigkeiten über Erstattungsansprüche aus $ 3 a