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decret begleitet von einem Haftbefehl‘‘ (Bremen); „Nachweis der
eingeleiteten Untersuchung nebst Arrestbefehl‘ (Hessen); „vor-
läufige richterliche Verfügung mit Verhaftsbefehl‘‘ (Oldenburg);
„Beschluss der gerichtl. Verfolgung mit Inhaftnahme“ (Sachsen);
„ein die mit Inhaftnahme verbundene Einleitung einer Unter-
suchung verfügender gerichtl. Beschluss“ (Württemberg). Ein
einfacher Verhaftsbefehl ist ausreichend für Baden.
Inhalts des im nichtamtlichen Teil des preussischen Justiz-
ministerialblattes 1889 8. 8 ff. erschienenen Aufsatzes genügt ein
nach Vorschrift der deutschen Strafprozessordnung erlassener Haft-
befehl.
Urteil, Anklageact und Haftbefehl, welche in Original oder
in Ausfertigung (beglaubigte Abschrift genügt nicht) einzureichen
und mit lateinischen Schriftzeichen (vgl. Preuss. Just.-Min.-Bl.
1889 8. 32 Ziffer 38) zu schreiben sind, müssen die betreffende
Strafthat und das zur Anwendung kommende deutsche Strafgesetz
bezeichnen. Der Verbrecher, dessen Auslieferung in Kraft eines
Vertrages auf diplomatischem Wege verlangt wird, kann deten-
tion preventive im Gegensatz zur detention provisoire bei der
vorläufigen Festnahme — verhaftet werden (Art. 12 Abs. 1).
Obligatorisch ist also die Verhaftung — detention preventive im
Gegensatz zur detention provisoire bei der vorläufigen Festnahme
— auch hier nicht. Die Haft wird von den niederländischen
Gerichtsbehörden (Bezirksgericht) verfügt und in ihren Gefäng-
nissen vollstreckt. Der Haftbefehl?) muss innerhalb 48 Stunden
zugestellt sein (Art. 12 Abt. 3). Die im Besitz des Verhafteten
vorgefundenen Sachen können beschlagnahmt werden (Art. 12
Abs. 2). In 24 Stunden nach der Verhaftung soll dem Staats-
®) Beschwerde ist nicht zulässig, jedoch hat der Verhaftete, wie Lam-
MAScH a. a. 0. 8. 655 bezeugt, die Befugniss, die Aufhebung der Haft gegen Bürg-
schaft oder Caution in Verbindung mit einem Gelöbnisse, sich dem Verfahren
nicht entziehen zu wollen, zu verlangen.