Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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decret begleitet von einem Haftbefehl‘‘ (Bremen); „Nachweis der 
eingeleiteten Untersuchung nebst Arrestbefehl‘ (Hessen); „vor- 
läufige richterliche Verfügung mit Verhaftsbefehl‘‘ (Oldenburg); 
„Beschluss der gerichtl. Verfolgung mit Inhaftnahme“ (Sachsen); 
„ein die mit Inhaftnahme verbundene Einleitung einer Unter- 
suchung verfügender gerichtl. Beschluss“ (Württemberg). Ein 
einfacher Verhaftsbefehl ist ausreichend für Baden. 
Inhalts des im nichtamtlichen Teil des preussischen Justiz- 
ministerialblattes 1889 8. 8 ff. erschienenen Aufsatzes genügt ein 
nach Vorschrift der deutschen Strafprozessordnung erlassener Haft- 
befehl. 
Urteil, Anklageact und Haftbefehl, welche in Original oder 
in Ausfertigung (beglaubigte Abschrift genügt nicht) einzureichen 
und mit lateinischen Schriftzeichen (vgl. Preuss. Just.-Min.-Bl. 
1889 8. 32 Ziffer 38) zu schreiben sind, müssen die betreffende 
Strafthat und das zur Anwendung kommende deutsche Strafgesetz 
bezeichnen. Der Verbrecher, dessen Auslieferung in Kraft eines 
Vertrages auf diplomatischem Wege verlangt wird, kann deten- 
tion preventive im Gegensatz zur detention provisoire bei der 
vorläufigen Festnahme — verhaftet werden (Art. 12 Abs. 1). 
Obligatorisch ist also die Verhaftung — detention preventive im 
Gegensatz zur detention provisoire bei der vorläufigen Festnahme 
— auch hier nicht. Die Haft wird von den niederländischen 
Gerichtsbehörden (Bezirksgericht) verfügt und in ihren Gefäng- 
nissen vollstreckt. Der Haftbefehl?) muss innerhalb 48 Stunden 
zugestellt sein (Art. 12 Abt. 3). Die im Besitz des Verhafteten 
vorgefundenen Sachen können beschlagnahmt werden (Art. 12 
Abs. 2). In 24 Stunden nach der Verhaftung soll dem Staats- 
®) Beschwerde ist nicht zulässig, jedoch hat der Verhaftete, wie Lam- 
MAScH a. a. 0. 8. 655 bezeugt, die Befugniss, die Aufhebung der Haft gegen Bürg- 
schaft oder Caution in Verbindung mit einem Gelöbnisse, sich dem Verfahren 
nicht entziehen zu wollen, zu verlangen.
	        
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