Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Person eines besonderen Schiffsagenten noch ein vierter 
Faktor in Betracht kommt. Hierdurch sind wiederholt 
Unzuträglichkeiten hervorgerufen worden, namentlich auch 
insofern, als Faktoren mitwirken, deren Thätigkeit sich 
der gesetzlichen Kontrole entzieht, und als hierdurch 
die Gefahr nahe gelegt ist, dass der heimlichen Be- 
günstigung illegitimer Auswanderung Vorschub geleistet 
wird. Es kam deshalb darauf an, diesem thatsächlichen 
Missstande den Boden zu entziehen.“ 
In diesen Ausführungen liegt die Gefahr, dass man das 
Kind mit dem Bade ausschütten wird. Die Fassung des Begriffs 
„Unternehmer“ ist zu eng und die Beziehung desselben auf nur 
wenige Rheder thatsächlich nicht zutreffend. Nach $ 7 kann 
die Unternehmer-Erlaubnis auch an deutsche Gesellschaften, 
welche sich die Besiedelung eines von ihnen in überseeischen 
Ländern erworbenen Gebiets zur Aufgabe machen, erteilt werden. 
Der Reichskanzler ist dann an die Vorschriften der $$ 3, 5 und 
6, welche für Auswanderungsgeschäfte nur die Seestädte ins 
Auge fassen, nicht gebunden. In Wirklichkeit müssen demnach 
zwei Kategorien von Unternehmern in Betracht gezogen werden. Per- 
sonen oder Gesellschaften, welche sich mit der geschäftsmässigen 
Beförderung von Auswanderern befassen und solche, welche ein 
Kolonisationsunternehmen vertreten. Das gleiche gilt auch für 
die Agenten. 
Durch die Bevorzugung einiger weniger Rheder, indem man 
das Auswanderungsgeschäft auf die Vermittlung der Beförderung 
von Auswanderern beschränkt, werden die Seestädte begünstigt, 
worunter die Interessen des Binnenlandes und ganz besonders 
diejenigen Süd- und Westdeutschlands schwer leiden müssen. 
Es liegt die Zentralisation der Auswanderungsgeschäfte in 
den Seestädten auch durchaus nicht in dem Interesse des Aus- 
wanderers; für ihn ist es von grossem Wert, wenn der Unter- 
nehmer, mit welchem er den Auswanderungsvertrag abschliesst, 
in einem grösseren Orte seiner engeren Heimat wohnhaft ist, 
wenn dieser Unternehmer nicht an eine bestimmte Linie oder 
Schiffsgelegenheit durch sein Interesse gebunden, sondern in der
	        
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