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lichen Auswanderung, wenn der Auswandernde durch dieselbe
bestehenden Verpflichtungen sich entziehen will. Durch diese
Zweckbestimmung wird der $ 21 illusorisch gemacht; man kann
heutzutage niemanden von der Auswanderung durch die Melde-
pflicht zurückhalten, der sich durch dieselbe bestehenden Ver-
pflichtungen entziehen will. Anderseits kann die Bestimmung
leicht auf dem platten Lande zu argen Vexationen führen; man
denke sich nur, dass ein Gutsherr, der die Polizeigewalt ausübt,
seinen Häusler nicht auswandern lassen wıll, — welcher Häusler
wäre nicht seinem Gutsherrn in dem einen oder andern Falle
verpflichtet, wenn letzterer es will? Wenn nicht die Gefahr des
Missbrauchs bestände, so würde ich die polizeiliche Meldepflicht
allerdings für nützlich ansehen, sie erscheint mir das einzige
wirksame Mittel, um die Statistik zu verbessern. Warum soll
derjenige, welcher sein Vaterland verlässt, sich nicht abmelden
können, ohne dadurch belästigt zu werden, zumal wenn ihn die
Regierung seines alten Heimatlandes in das neue mit ihrer Für-
sorge begleitet. In der vorliegenden Fassung erscheint jedoch
der $ 21 zweckwidrig und unnütz und sollte deshalb in das
Gesetz nicht aufgenommen werden. Die Regierung könnte aber,
um über Namen, Stand etc. des Auswanderers in jedem Einzel-
falle unterrichtet zu sein, im Wege der Verordnung vorschreiben,
dass der Unternehmer oder Agent von allen Beförderungsverträgen,
welche er mit Auswanderern abschliesst, ein Duplikat der Be-
hörde einreichen muss.
In Abschnitt V (88 25 bis 37) sind besondere Be-
stimmungen für die überseeische Auswanderung nach ausser-
europäischen Ländern gegeben, unter welchen einzelne einer zweck-
mässigen Reform nicht ganz gerecht werden. $ 25: Verträge
über die Beförderung von Personen, welche nach
aussereuropäischen Ländern auswandern wollen, müssen
auf die Beförderung und Verpflegung derselben bis
zum überseeischen Bestimmungshafen gerichtet sein
— könnte wohl ganz fortfallen, da nach $ 20 der Bundesrat die
näheren Bestimmungen über die in Anwendung zu bringenden
Vertragsformulare erlassen soll. Will man aber den 8 25 be-