Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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lassen, so sollte statt der Worte „zum überseeischen Bestinmmungs- 
hafen“, „„zum vertragsmässigen Bestimmungsorte““ gesetzt werden. 
Es ist eine schwere Plage für die Auswanderer, dass sie von den 
Beförderungsgeschäften nicht an ihren eigentlichen Bestimmungs- 
ort gebracht werden, sondern gewöhnlich nur bis zum über- 
seeischen Bestimmungshafen. Dieser Übelstand, welcher mit 
der zunehmenden Fürsorge für den Auswanderer bald beseitigt 
zu werden verdient, sollte durch das Gesetz nicht verewigt 
werden. Durch Streichung des $ 25 wird das Gesetz nach der 
refoımatorischen Seite brauchbarer. Auch 8 26 über den Ver- 
kauf von Fahrscheinen an Auswanderer zur Beförderung von 
einem überseeischen Platze aus, sollte gestrichen werden. Es ist 
allerdings vorgekommen, dass Auswanderer durch den Verkauf 
von Fahrscheinen für die weitere Beförderung von ihrem Be- 
stimmungshafen aus, namentlich für die Eisenbahnbeförderung 
ın das Innere des Landes, übervorteilt worden sind, wenn sie 
solche Fahrscheine in Unkenntnis der Verhältnisse bereits im 
Inlande vor der Abreise erstanden. Aus dem Vorkommen von 
solchen Einzelfällen kann man aber nicht gut eine gesetzliche 
Bestimmung ableiten, welche die Ausführung der reformatorischen 
Absicht, den Auswanderer bis zu seinem eigentlichen Bestimmungs- 
ort vertragsmässig sicher zu führen, erschwert. Will man aber 
die Weiterbeförderung des Auswanderers vom Bestimmungs hafen 
bis zum Bestimmungsort durch das Beförderungsgeschäft des 
Heimatlandes noch einstweilen verbieten, so giebt dazu $ 20 
eine ausweichende Handhabe. Die weiteren $8 des Abschnitt V 
bieten, abgesehen von dem Wunsche, dass manche Bestimmungen, 
wie & 33 über die Seetüchtigkeit des Schiffes, oder wie $ 35 
betreffend die Untersuchung des Gesundheitszustandes der Aus- 
wanderer, besser aus dem Gesetze weggelassen und der Verord- 
nung durch den Bundesrat vorbehalten bleiben, nur noch zu 
einer Ausstellung an dem $ 34 Anlass. In demselben heisst es, 
dass die Untersuchung des Auswandererschiffes über 
seine Seetüchtigkeit etc. durch amtliche von den 
Landecsregierungen bestellte Besichtiger erfolgen soll, 
während in $& 36 bestimmt wird, dass nähere Vorschriften
	        
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