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III.
In den vorhergehenden Abschnitten ıst der Gesetzentwurf
besprochen, soweit es sich um Abänderung bezw. Ergänzung
desselben handelt. Es erübrigt noch eine Forderung zu stellen,
welche in dem Entwurf nicht berührt ist und der eigentliche
Angelpunkt genannt werden kann, um welchen sich die ganze
Reform dreht, nämlich die Schaffung einer besonderen Zentral-
behörde, welche die auf das Auswanderungswesen bezüglichen
Angelegenheiten behandelt, Informationen über die Verhältnisse
in den Einwanderungsländern sammelt und an Personen, welche
darum nachsuchen, Rat und Auskunft erteilt.
In den Motiven wird bezüglich der Errichtung eines Aus-
kunftsbureaus das Folgende angeführt:
Bei dem Vorschlag bezüglich der Errichtung eines
Auskunftsbüreaus ıst auf ähnliche, in Grossbritannien,
Belgien und der Schweiz bestehende Einrichtungen ver-
wiesen worden. Das englische Emigrants’ ‘Information
Office ist am 11. Oktober 1886 errichtet und steht nach
seinem ersten, den Zeitraum bis zum 31. März 1887 um-
fassenden Rechenschaftsbericht unter der Leitung eines aus
einer Anzahl von Persönlichkeiten zusammengesetzten
Komitees. Die Geschäfte desselben werden von zwei Mit-
gliedern dieses Komitees, einem Vorsteher und mehreren
Assistenten besorgt. Seine Aufgabe ist hauptsächlich,
Auswanderungslustigen über die Verhältnisse in den eng-
lischen Kolonien die gewünschten Aufschlüsse zu geben.
In Belgien bestehen Auskunftsbüreaus in Brüssel in dem
Musee commercial, in Antwerpen in dem Musee commercial,
industriel et ethnographique, sowie in Arlon, Brügge, Gent,
Hasselt, Lüttich, Mons und Namur bei den dortigen Pro-
vinzialregierungen. Das schweizerische Auswanderungs-
büreau ist dem Departement des Auswärtigen beigegeben
und zerfällt in zwei Abteilungen, von denen die eine die
Aufsicht über den Geschäftsbetrieb der Agenten, Unter-
agenten und Passage-Billetverkäufer führt (administrative
Abteilung), die andere die Vertretung der Interessen der