Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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schweizerichen Auswanderung im Allgemeinen, sowie die 
Erteilung von Auskunft, Rat und Empfehlungen an Aus- 
wanderer zur Aufgabe hat (kommissarische Abteilung). 
-— In ähnlicher Weise, wie dies seitens der bezeichneten 
Auskunftsbüreaus geschieht, würde das bei den deutschen 
amtlichen Stellen über die Verhältnisse in den Ein- 
wanderungsländern vorhandene und eingehende Material 
zum Zweck einer Aufklärung der Personen, welche aus- 
zuwandern beabsichtigen, verwertet werden können, ins- 
besondere auch in der Weise, dass dasselbe den zugelassenen 
Unternehmern und Kolonisationsgesellschaften behufs Er- 
teilung von Auskunft zugängig gemacht wird. Im Uebrigen 
geht der Vorschlag der Errichtung eines Auskunftsbüreaus 
von den Verhältnissen aus, welche jetzt im Auswanderungs- 
wesen in Deutschland bestehen, und es wird abgewartet 
werden können, wie weit demselben noch Bedeutung bei- 
zumessen sein wird, wenn, wie dies nach dem Entwurf be- 
absichtigt ist, eine Auswandererbeförderung über deutsche 
Häfen nur nach solchen Ländern oder Länderteilen ge- 
stattet wird, welche nach eingehenden Erkundigungen als 
geeignete Auswanderungsziele erkannt worden sind, und 
wenn die Thatsache der erst nach reiflicher Prüfung er- 
folgenden Zulassung eines Unternehmers für die Zu- 
verlässigkeit desselben und der ihm zugestandenen Aus- 
kunftserteilung eine gewisse Gewähr bietet. 
Es wäre in hohem Grade zu bedauern, wenn man erst ab- 
warten wollte, wie weit der Errichtung eines Auskunftbureaus 
noch Bedeutung beizumessen sein wird, wenn, wie dies nach dem 
Entwurf beabsichtigt ist, eine Auswanderungsbeförderung über 
deutsche Häfen nur nach solchen Ländern und Länderteilen ge- 
stattet wird, welche nach eingehenden Erkundigungen als geeignete 
Auswanderungsziele erkannt worden sind. 
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass Sammlung 
von Informationen und Erteilung von Auskunft unzertrennlich 
sind. Die Erhebung der Informationen richtet sich nach dem 
Bedürfnis der Auskunft, welche man erteilen will. Aus diesem 
Archiv für öffentliches Rocht. VII. 1. 11
	        
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