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schweizerichen Auswanderung im Allgemeinen, sowie die
Erteilung von Auskunft, Rat und Empfehlungen an Aus-
wanderer zur Aufgabe hat (kommissarische Abteilung).
-— In ähnlicher Weise, wie dies seitens der bezeichneten
Auskunftsbüreaus geschieht, würde das bei den deutschen
amtlichen Stellen über die Verhältnisse in den Ein-
wanderungsländern vorhandene und eingehende Material
zum Zweck einer Aufklärung der Personen, welche aus-
zuwandern beabsichtigen, verwertet werden können, ins-
besondere auch in der Weise, dass dasselbe den zugelassenen
Unternehmern und Kolonisationsgesellschaften behufs Er-
teilung von Auskunft zugängig gemacht wird. Im Uebrigen
geht der Vorschlag der Errichtung eines Auskunftsbüreaus
von den Verhältnissen aus, welche jetzt im Auswanderungs-
wesen in Deutschland bestehen, und es wird abgewartet
werden können, wie weit demselben noch Bedeutung bei-
zumessen sein wird, wenn, wie dies nach dem Entwurf be-
absichtigt ist, eine Auswandererbeförderung über deutsche
Häfen nur nach solchen Ländern oder Länderteilen ge-
stattet wird, welche nach eingehenden Erkundigungen als
geeignete Auswanderungsziele erkannt worden sind, und
wenn die Thatsache der erst nach reiflicher Prüfung er-
folgenden Zulassung eines Unternehmers für die Zu-
verlässigkeit desselben und der ihm zugestandenen Aus-
kunftserteilung eine gewisse Gewähr bietet.
Es wäre in hohem Grade zu bedauern, wenn man erst ab-
warten wollte, wie weit der Errichtung eines Auskunftbureaus
noch Bedeutung beizumessen sein wird, wenn, wie dies nach dem
Entwurf beabsichtigt ist, eine Auswanderungsbeförderung über
deutsche Häfen nur nach solchen Ländern und Länderteilen ge-
stattet wird, welche nach eingehenden Erkundigungen als geeignete
Auswanderungsziele erkannt worden sind.
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass Sammlung
von Informationen und Erteilung von Auskunft unzertrennlich
sind. Die Erhebung der Informationen richtet sich nach dem
Bedürfnis der Auskunft, welche man erteilen will. Aus diesem
Archiv für öffentliches Rocht. VII. 1. 11