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vorschreiben, dass der Unternehmer seinen Sitz an einem
deutschen Hafenplatz haben muss, sowie dass ihm eigene
Schiffe zur Verfügung stehen, zu beseitigen;
3. den $ 39 Absatz 4
„Im Auslande werden, sofern nicht‘ besondere Kom-
missare bestellt sind, die Obliegenheiten der Kom-
missare durch die Konsuln des Reichs wahrgenommen.“
bestimmter dahin zu fassen, dass die Fürsorge für den
Auswanderer sich auch auf die Einwanderungsländer zu
erstrecken habe, dass vom Reichskanzler in überseeischen
Ländern neben den Konsulaten besondere Agenturen zum
Schutze der deutschen Auswanderer und Kolonisten er-
richtet und Spezialmissionen angeordnet werden können;
4. unter Titel VI., Beaufsichtigung des Auswanderungs-
wesens, in einem besonderen Paragraphen die Bestimmung
in das Gesetz aufzunehmen, dass in Verbindung mit der
‘dem Reichskanzler unterstenenden Kolonialbehörde eine
eigene Abteilung für das Auswanderungswesen gebildet
werde, welche alle auf die Auswanderung bezüglichen
Angelegenheiten erledigt, insbesondere Informationen über
die Ansiedelungsverhältnisse in den deutschen Schutz-
gebieten, sowie in fremden Einwanderungsländern sammelt,
und die gesammelten Informationen in zweckdienlicher
Weise weiteren Kreisen bekannt giebt.
Wir'lassen nunmehr den Wortlaut des Gesetzentwurfs folgen,
wie er dem Reichstage zugegangen ist:
Entwurf eines Gesetzes über das Auswanderungswesen.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preussen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
I. Unternehmer.
5 1. Wer die Beförderung von Auswanderern nach ausser-
deutschen Ländern betreiben will (Unternehmer), bedarf hierzu
der Erlaubniss. |