Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— 165 — 
8 2. Zur Erteilung der Erlaubniss ist der Reichskanzler 
zuständig. 
$ 3. Die Erlaubniss darf nur erteilt werden: 
a) an Reichsangehörige, welche ihren Wohnsitz sowie ihre 
gewerbliche Niederlassung im Reichsgebiete und bei be- 
absichtigter Beförderung nach aussereuropäischen Ländern 
(überseeische Beförderung) an einem deutschen Hafen- 
platze haben; 
b) an juristische Personen, eingetragene Genossenschaften 
und Aktiengesellschaften, welche im Reichsgebiete ihren 
Sitz haben, sowie an diejenigen Kommanditgesellschaften 
auf Aktien, welche im Reichsgebiete ihren Sitz haben, 
und deren persönlich haftende Gesellschafter sich sämmt- 
lich im Besitze der Reichsangehörigkeit befinden, bei be- 
absichtigter überseeischer Beförderung jedoch nur, sofern 
diese Personen oder Gesellschaften ihren Sitz an einem 
deutschen Hafenplatze haben. 
Vor Erteilung der Erlaubniss hat der Nachsuchende eine 
Kaution im Mindestbetrage von dreissigtausend Mark zu bestellen 
und ım Falle überseeischer Beförderung den Nachweis zu führen, 
dass ihm zu dieser Beförderung geeignete eigene Schiffe zur Ver- 
fügung stehen. 
8 4. Die Erlaubniss ist nur für bestimmte, in der Er- 
laubnissurkunde zu bezeichnende ausserdeutsche Länder oder Teile 
von solchen und im Falle überseeischer Beförderung nur für be- 
stimmte, in der Erlaubnissurkunde zu bezeichnende Einschiffungs- 
häfen zu erteilen. 
8 5. Die Erlaubniss ist nicht zu erteilen für solche über- 
seeische Beförderung, welche von einem ausserdeutschen Hafen 
ausgeht. Dem Unternehmer kann jedoch die Erlaubniss erteilt 
werden, mit Schiffen, welche sich auf einer vom deutschen ‘Hafen 
aus angetretenen Fahrt befinden, auch von ausserdeutschen Zwischen- 
häfen aus Auswanderer zu befördern. 
8 6.: Die Erlaubniss darf ferner nicht erteilt werden für 
solche überseeische Beförderung, welche mit Transportwechsel in 
einem ausserdeutschen Hafen verbunden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.