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8 7. Bei Erteilung der Erlaubniss an solche deutsche Ge-
sellschaften, welche sich die Besiedelung eines von ihnen in über-
seeischen Ländern erworbenen Gebietes zur Aufgabe machen, ist
der Reichskanzler an die Vorschriften der 88 3, 5 und 6 nicht
gebunden.
Im Uebrigen können Ausnahmen von diesen Vorschriften
nur mit Zustimmung der Bundesrats-Ausschüsse für Handel und
Verkehr und für Justizwesen unter den im einzelnen Falle fest-
zusetzenden besonderen Bedingungen zugelassen werden.
8 8. Die Erlaubniss berechtigt den Unternehmer zum Ge-
schäftsbetriebe im ganzen Reichsgebiete mit der Einschränkung,
dass er ausserhalb des Gemeindebezirkes seiner gewerblichen
Niederlassung bei der Ausübung seines gesammten Geschäfts-
betriebes, soweit es sich dabei nicht lediglich um die Erteilung
von Auskunft und die Bekanntmachung der Beförderungsgelegen-
heiten und Beförderungsbedingungen handelt, ausschliesslich der
Vermittelung seiner, nach $8 11 ff. zugelassenen Agenten sich zu
bedienen hat.
8 9. Der Unternehmer kann seine Befugnisse zum Geschäfts-
betriebe durch Stellvertreter ausüben. Auch kann nach dem Tode
des Unternehmers, sowie im Falle einer Kuratel der Geschäfts
betrieb noch längstens sechs Monate durch Stellvertreter fort-
gesetzt werden. Die Bestellung eines Stellvertreters bedarf der
Genehmigung des Reichskanzlers.
$ 10: Die dem Unternehmer erteilte Erlaubniss kann jeder-
zeit beschränkt oder widerrufen werden.
ll. Agenten.
8 11: Wer sich zum Geschäfte machen will, bei der Be-
förderung von Auswanderern durch Vorbereitung, Vermittelung
oder Absohluss von Verträgen oder in sonstiger Weise mitzu-
wirken (Agent), bedarf hierzu der Erlaubnis».
$ 12. Die Erlaubniss wird von der höheren Verwaltungs-
behörde erteilt, sofern nieht durch Anordnung der Landes-
Zrıitralbehörde dieser die Erteilung vorbehalten ist.
8 13. Die Erlaubniss darf nur erteilt werden an Reichs-