Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— 166 — 
8 7. Bei Erteilung der Erlaubniss an solche deutsche Ge- 
sellschaften, welche sich die Besiedelung eines von ihnen in über- 
seeischen Ländern erworbenen Gebietes zur Aufgabe machen, ist 
der Reichskanzler an die Vorschriften der 88 3, 5 und 6 nicht 
gebunden. 
Im Uebrigen können Ausnahmen von diesen Vorschriften 
nur mit Zustimmung der Bundesrats-Ausschüsse für Handel und 
Verkehr und für Justizwesen unter den im einzelnen Falle fest- 
zusetzenden besonderen Bedingungen zugelassen werden. 
8 8. Die Erlaubniss berechtigt den Unternehmer zum Ge- 
schäftsbetriebe im ganzen Reichsgebiete mit der Einschränkung, 
dass er ausserhalb des Gemeindebezirkes seiner gewerblichen 
Niederlassung bei der Ausübung seines gesammten Geschäfts- 
betriebes, soweit es sich dabei nicht lediglich um die Erteilung 
von Auskunft und die Bekanntmachung der Beförderungsgelegen- 
heiten und Beförderungsbedingungen handelt, ausschliesslich der 
Vermittelung seiner, nach $8 11 ff. zugelassenen Agenten sich zu 
bedienen hat. 
8 9. Der Unternehmer kann seine Befugnisse zum Geschäfts- 
betriebe durch Stellvertreter ausüben. Auch kann nach dem Tode 
des Unternehmers, sowie im Falle einer Kuratel der Geschäfts 
betrieb noch längstens sechs Monate durch Stellvertreter fort- 
gesetzt werden. Die Bestellung eines Stellvertreters bedarf der 
Genehmigung des Reichskanzlers. 
$ 10: Die dem Unternehmer erteilte Erlaubniss kann jeder- 
zeit beschränkt oder widerrufen werden. 
ll. Agenten. 
8 11: Wer sich zum Geschäfte machen will, bei der Be- 
förderung von Auswanderern durch Vorbereitung, Vermittelung 
oder Absohluss von Verträgen oder in sonstiger Weise mitzu- 
wirken (Agent), bedarf hierzu der Erlaubnis». 
$ 12. Die Erlaubniss wird von der höheren Verwaltungs- 
behörde erteilt, sofern nieht durch Anordnung der Landes- 
Zrıitralbehörde dieser die Erteilung vorbehalten ist. 
8 13. Die Erlaubniss darf nur erteilt werden an Reichs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.