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gelten alle nach aussereuropäischen Häfen bestimmten Seeschiffe,
mit denen, abgesehen von den Kajütspassagieren, mindestens
fünfundzwanzig Reisende befördert werden sollen.
VI. Beaufsichtigung des Auswanderungswesens.
$ 38. Zur Ueberwachung des Auswanderungswesens und
der Ausführung der darauf bezüglichen Bestimmungen sind an
denjenigen Hafenplätzen, für welche Unternehmer zugelassen sind
(88 1 und 3), von den Landesregierungen Auswanderungsbehörden
zu bestellen.
8 39. In den Hafenorten übt der Reichskanzler die Auf-
sicht über das Auswanderungswesen durch von ihm bestellte
Kommissare aus.
Diese Kommissare sind befugt, die Landesbehörden auf die
von ihnen wahrgenommenen Mängel und Verstösse aufmersam
zu machen und auf Abstellung derselben, sowie geeignetenfalls
auf Bestrafung der Schuldigen zu dringen. Sie sind berech-
tigt, den amtlichen Untersuchungen der Auswandererschiffe bei-
zuwohnen.
Die Führer von Auswandererschiffen sind verpflichtet, diesen
Beamten auf Erfordern entsprechende Auskunft zu geben, sowie
das Betreten der Schiffsräume und die Einsicht der Schiffspapiere
zu gestatten.
Im Auslande werden, sofern nicht besondere Kommissare
bestellt sind, die Obliegenheiten der Kommissare durch die Konsuln
des Reichs wahrgenommen. |
VI. Beförderung von ausserdeutschen Häfen aus.
5 40. Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des
Bundesraths können zur Regelung der Beförderung von Aus-
wanderern und Passagieren auf deutschen Schiffen, welche von
ausserdeutschen Häfen ausgehen, Vorschriften der im $ 36 be-
zeichneten Art erlassen werden.
VII. Strafbestimmungen.
$ 41. Unternehmer ($ 1), welche den Bestimmungen der
85 8,22, 23, 25, 27 und 33 Absatz 1 oder den für die Aus-