Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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gelten alle nach aussereuropäischen Häfen bestimmten Seeschiffe, 
mit denen, abgesehen von den Kajütspassagieren, mindestens 
fünfundzwanzig Reisende befördert werden sollen. 
VI. Beaufsichtigung des Auswanderungswesens. 
$ 38. Zur Ueberwachung des Auswanderungswesens und 
der Ausführung der darauf bezüglichen Bestimmungen sind an 
denjenigen Hafenplätzen, für welche Unternehmer zugelassen sind 
(88 1 und 3), von den Landesregierungen Auswanderungsbehörden 
zu bestellen. 
8 39. In den Hafenorten übt der Reichskanzler die Auf- 
sicht über das Auswanderungswesen durch von ihm bestellte 
Kommissare aus. 
Diese Kommissare sind befugt, die Landesbehörden auf die 
von ihnen wahrgenommenen Mängel und Verstösse aufmersam 
zu machen und auf Abstellung derselben, sowie geeignetenfalls 
auf Bestrafung der Schuldigen zu dringen. Sie sind berech- 
tigt, den amtlichen Untersuchungen der Auswandererschiffe bei- 
zuwohnen. 
Die Führer von Auswandererschiffen sind verpflichtet, diesen 
Beamten auf Erfordern entsprechende Auskunft zu geben, sowie 
das Betreten der Schiffsräume und die Einsicht der Schiffspapiere 
zu gestatten. 
Im Auslande werden, sofern nicht besondere Kommissare 
bestellt sind, die Obliegenheiten der Kommissare durch die Konsuln 
des Reichs wahrgenommen. | 
VI. Beförderung von ausserdeutschen Häfen aus. 
5 40. Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des 
Bundesraths können zur Regelung der Beförderung von Aus- 
wanderern und Passagieren auf deutschen Schiffen, welche von 
ausserdeutschen Häfen ausgehen, Vorschriften der im $ 36 be- 
zeichneten Art erlassen werden. 
VII. Strafbestimmungen. 
$ 41. Unternehmer ($ 1), welche den Bestimmungen der 
85 8,22, 23, 25, 27 und 33 Absatz 1 oder den für die Aus-
	        
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