— 173 0 —
übung ihres Geschäftsbetriebes von den zuständigen Behörden er-
lassenen Vorschriften zuwiderhandeln, werden mit. Geldstrafe von
einhundertundfünzig bis zu sechstausend Mark oder mit Gefängniss
bis zu sechs Monaten bestraft.
Sind die Zuwiderhandlungen von einem Stellvertreter ($ 9)
begangen worden, so trifft die Strafe diesen; der Unternehmer
ist neben demselben strafbar, wenn die Zuwiderhandlung mit
seinem Vorwissen begangen ist, oder wenn er bei der nach den
Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Stellvertreters,
es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
Die gleiche Strafe trifft Schiffsführer, welche der ihnen im
$ 33 Absatz 2 auferlegten Verpflichtung zuwiderhandeln.
$ 42. Agenten ($ 11), welche den Bestimmungen der $$ 14,
15, 16, 22 Absatz 2 und 23 oder den für die Ausübung ihres
(eschäftsbetriebes von den zuständigen Behörden erlassenen Vor-
schriften zuwiderhandeln, .werden mit Geldstrafe von dreissig
bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniss bis zu drei Mo-
naten bestraft.
$ 43. Wer ohne Erlaubniss die Beförderung von Aus-
wanderern betreibt oder sich zum Geschäfte macht, bei deren
Beförderung mitzuwirken, wird mit Gefängniss bis zu einem Jahre
und mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zur Auswande-
rung anwirbt.
$ 44. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark
oder mit Haft wird bestraft:
1. wer der Vorschrift des $ 26 Absatz 1 zuwiderhandelt;
3. wer auswandert, bevor ihm die im $ 21 bezeichnete Be-
scheinigung erteilt ist.
8 45. Wer den auf Grund des $ 40 erlassenen Vorschriften
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe von einhundertundfünfzig
bis zu sechstausend Mark oder mit Gefängniss bis zu sechs Mo-
naten bestraft.