Literatur.
Dr. Edmund Bernatzik, o. ö. Professoran der Universität in Basel,
Republik und Monarchie. Freiburg i. B. 1892. J. C. B. Mohr.
52 8. Mk. 1.40.
Als Bruchstück eines grösseren Werkes über die Staatsformen und als
Ergänzung einer in dieser Zeitschrift (Bd. V. S. 169 ff) veröffentlichten Arbeit.
über die juristische Persönlichkeit der Behörden hat BekrnAtzıK seine aka-
demische Antrittsvorlesung in Form der vorliegenden Schrift publicirt. Er
geht aus von der treffenden Bemerkung, dass die bisherigen Untersuchungen
über Wesen und Gegensatz der Monarchie und Republik überwiegend poli-
tischer Natur seien, dass aber eindringende juristische Kritik beider staats-
rechtlichen Grundbegriffe fast gänzlich mangle. In höchst anregender Weise
zeigt er, wie alles, was man herkömmlich als rechtliches Charakteristikum
der Monarchie behauptet, rechtshistorischer Kritik nicht Stand hält, wie
weder die Machtstellung des Herrschers, noch seine Unverantwortlichkeit.
und Unabsetzbarkeit, noch die Berufung durch Gottes Gnade ein wesentliches
juristisches Merkmal des Monarchen sei, wie endlich auch die populäre
Meinung unrichtig sei, wonach einfach in der Zahl der Herrschenden der
Unterschied der Staatsformen gefunden werden müsse. Diesen Darlegungen
schliesst sich ein historischer Ueberblick an über die Ausbildung des Be-
griffes der Monarchie. Zunächst werden die griechischen Lehren erörtert,
und mit Recht wird hervorgehoben, dass sie politischer und nicht juristischer
Natur seien, sowie dass unsere modernen Vorstellungen von Monarchie und
Republik den Hellenen unbekannt waren. Zu weit geht aber der Verfasser,
wenn er — wie Manche vor ihm — erklärt, dass den Griechen die staat-
liche Ordnung überhaupt nicht ins Rechtsgebiet falle, dass sie sich das Ver.
hältniss zwischen Staat und Individuum als Rechtsverhältniss nicht denken
konnten. Man darf aus der Politik des PrAro und ARISTOTELES nicht ohne
Weiteres Schltisse auf die rechtlichen Institutionen der Griechen ziehen. Die
Griechen hatten eben noch keine selbständige Rechtswissenschaft, aber sie
hatten trotzdem feststehende, als solche anerkannte publicistische Rechts-
verhältnisse. Beweis dessen die eingehenden und verwickelten Bestimmungen
über das Bürgerrecht, welche jüngst Szaxto in so gründlicher Weise dar-
gestellt hat. Man ist gewohnt, aus Mangel anderer Quellen die griechischen
Rechtsbegriffe nach den Ausführungen der Philosophen zu beurtheilen, was