Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— 18 — 
Entweder individueller Wille oder künstlicher durch Rechtssätze gewonnener 
Niederschlag einer Mehrheit von individuellen Willen sind die beiden Möglich- 
keiten, die in den Verfassungsbestimmungen über das höchste Staatsorgan 
zum Ausdruck kommen. Daraus ergiebt sich ein Gegensatz, der nicht auf 
das äusserliche Princip der Zahl, sondern auf eine tiefdringende innere 
Differenz gegründet ist. Allerdings wird es zwischen beiden Formen mannig- 
fache Uebergangszustände geben. Aber als ausgeprägte Typen sind nur die 
zwei erwähnten möglich. So würde denn auch die künftige Staatslehre zu 
rechnen haben nıt dem Gegensatz von Monarchie und Republik, den alten 
Worten einen neuen Sinn einbildend. 
Heidelberg. Jellinek. 
l. Quellen zur Deutschen Reichs- und Rechtsgeschichte, zu- 
sammengestellt und mit Anmerkungen versehen von Dr. H. 0, Leh- 
mann, Professor der Rechte an der Universität zu Marburg. Berlin 
1891, Verlag von Otto Liebmann. VII. und 309 Ss. M. 8—. 
2. Ausgewählte Urkunden zur Erläuterung der Verfassungs- 
geschichte Deutschlands im Mittelalter. Zum Hand- 
gebrauch für Juristen und Historiker. Herausgegeben von Wilh. 
Altmann, Bibliotheks-Kustos in Greifswald, und Ernst Bernheim, 
o. ö. Prof. der Geschichte in Greifswald. Berlin 1891, R. Gaertner’s 
Verlagsbuchhandlung. VII. und 270 S. M. 3.40. 
Die vorliegenden beiden Sammlungen verfolgen verschiedene Ziele und 
haben daher neben einander Raum. Beide wollen dem Juristen wie dem 
Historiker für Unterrichtszwecke dienen. Beide sind dazu geeignet, aber in 
verschiedenem Masse. Die Sammlung Leumanns leidet darunter, auf be- 
schränktem Raume zu viel umfassen zu wollen; die Sammlung der beiden 
andern Gelehrten gewinnt dadurch, dass sie sich engere Grenzen setzt. 
Die Sammlung Leumanns beginnt mit Stellen aus Cäsar, de bello 
gallico und schliesst mit der heutigen Verfassung des Deutschen Reiches. 
Bedenkt man, dass die Quellenmitteilungen auf den knappen Raum von 309 
Druckseiten vereinigt wurden, dass sie das öffentliche Recht und Privatrecht 
umfassen sollten, so war allerdings die grösste Selbstbeschränkung nötig. 
Diese führte dazu, dass — wie bereits von competenter Seite hervorgehoben 
wurde — von den Volksrechten nur die lex Salica und lex Ribuaria berück- 
sichtigt erscheint, dass somit, von andern Volksrechten abgesehen, weder 
das bairische, noch das alemannische Volksgesetz, noch auch der unentbehr- 
liche Edietus Langobardorum in Betracht kam, dass schliesslich die Formeln 
gänzlich übergangen sind. Auch Letzteres ist vom Standpunkte des Unter- 
richts zu bedauern. Abgesehen davon, dass eine solche Sammlung dem 
Studierenden die Möglichkeit geben sollte, zu wissen, wie eine Formel aus- 
gesehen hat, bedarf es kaum der Erinnerung, dass gewisse Formeln eine not- 
wendige Ergänzung für das Verständniss der Volksrechte bieten, ganz be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.