— 132 —
diesen Gegenstand in der vorliegenden Schrift in Bezug auf das Wasserrecht
allein, um so die praktische Nutzanwendung seiner allgemeinen Anschauungen
in einem eng begrenzten Gebiet zu ziehen
Im Vorwort wird angegeben, dass das Gebiet des Wasserrechtes ge-
wählt ist, weil hier die Competenzfragen nicht nur zu den in der Theorie
bestrittensten, sondern auch zu den in der Praxis wichtigsten gehören, und
weil somit das Wasserrecht die ergiebigste Gelegenheit bietet, das Wesen der
einzelnen Rechtsinstitute klar zu stellen.
Diese Gelegenheit hat der Verfasser mit grossem Geschick und über-
zeugender Klarheit ausgenutzt.
An eine allgemeine Betrachtung über die rechtliche Natur der Ge-
wässer und über die österreichische wasserrechtliche Gesetzgebung wird eine
Erörterung der allgemeinen und der speciellen Competenzfragen angeknüpft.
Als Ausgangspunkt dieser Erörterung stellt der Verfasser den Satz
auf (S. 19):
Die Erklärung einer Sache als öffentliches Gut begreift immer die
Entscheidung einer privatrechtlichen Frage in sich, wenn derjenige, dem das
betreffende Vermögensstück zugehört, sich dem Gemeingebrauch widersetzt.
Seine Gegner sind aber nicht die Einzelnen, welche den Gebrauch ausüben,
sondern die öffentliche Korporation, in deren Interessensphäre der fragliche
Gemeingebrauch fällt und die für Befriedigung der Interessen ihrer Ange-
hörigen zu sorgen hat. Die den Gemeingebrauch Ausübenden stehen in
keinem Rechtsverhältniss zum Eigenthume einer dem öffentlichen Gebrauch
gewidmeten Sache. Sie haben sich an die Korporation zu wenden und dieses
Verhältniss gehört dem öffentlichen Recht an.
An diesen Satz werden Untersuchungen angeknüpft, in wie weit in
den einzelnen Fällen, in denen ein Rechtsverhältniss den Gegenstand eines
Streites bildet, das verschiedenen Rechtssphären angehört, die zur Ent-
scheidung angerufene Behörde solche Präjudicialpunkte, deren Entscheidung
zur Zuständigkeit einer anderen Behörde gehört und die noch nicht ent-
schieden sind, an die zuständige Behörde zu überweisen oder selbstständig
zu beurtheilen hat und welche Rechtswirkung dann diese Beurtheilung hat.
Der Verfasser stellt sich hierbei auf den von der neueren Wissen-
schaft allgemein als richtig anerkannten Standpunkt, dass sich ein Eigen-
thum im wahren Sinne des Wortes nur an einer bestimmten Wassermenge
denken lässt, die von der Verbindung mit dem übrigen Wasser losgelöst
wurde, und dass alles frei fliessende Wasser eine Interessengemeinschaft be-
dingt, die sowohl privatrechtlich als auch öffentlichrechtlich geregelt werden
muss und deren Ordnung im Streitfalle bald den Gerichten, bald den Ver-
waltungsbehörden obliegt. Von diesem Standp 'nkt aus bringt er seine An-
schauung über die Grenzen der Zuständigkeit der einzelns. Behörden überall
mit grosser Schärfe und Klarheit zum Ausdruck.