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Beitrag zur Kenntniss des internationalen Rechtes und zeugt von dem Fleisse.
und Verständnisse, mit welchem der Verfasser aus berufsmässiger, praktischer
Thätigkeit wissenschaftliche Früchte zu sammeln wusste.
Wien 1892. Dr. Heinrich Slatin.
S. Kiatibian, docteur en droit, ancien eleve de l’&cole des sciences politiques.
Cons6öquences iuridiques des transformations des Etats.
sur les traites. Paris. A. Giard et E. Briere. 1892. (187 8.)
Um die interessante Frage, deren Behandlung sich der Verfasser in
der vorliegenden Schrift zur Aufgabe macht, bezüglich aller territorialen
Umgestaltungen behandeln zu können, stellt sich derselbe vorerst in der Ein-
leitung (S. 6) ein Schema der in dieser Richtung denkbaren Fälle auf und
betrachtet sohin: 1. Den Fall des Aufhörens eines Staates und im An-
schlusse daran das Protektorat, 2. den Fall einer Staatszergliede-
rung, und 3. jenen der Entstehung eines Staates in Verbindung mit
dem Falle einer Vereinigung mehrerer Staaten und bespricht dann
ferner die Wirkung der Annexion auf Staatsverträge. In jedem dieser
Fälle entwickelt der Verfasser dann vorerst seine eigene Anschauung, fügt
die Meinung der hervorragendsten Autoren bei und berichtet die diesbezüg-
liche Staatenpraxis. Ein ziemlich umfangreicher Anhang schildert uns.
endlich das Geschick der Capitulationen in den unter christliche Souverä-
nität oder Verwaltung gekommenen muselmännischen Gebieten. — Mit dieser
scharfen Systematik verbindet der Verfasser eine klare, angenehme Dar-
stellungsweise und genaue Kenntniss der einschlägigen diplomatischen Staaten-
geschichte, so dass die vorliegende Monographie nicht nur von dem Fach-
manne mit Nutzen, sondern auch von jedem Freunde des Völkerrechtes mit
Genuss gelesen werden wird.
Wien 1892. Dr. Heinrich Slatin.
Weissler. Die Umbildung der Anwaltschaft unter Friedrich
dem Grossen. (165 S.) Königshütte bei Franz Ploch 1891.
Durch Sröizeıs rechtsgeschichtliche Werke angeregt, hat der Ver-
fasser, selbst Anwalt und Notar, die preussische Geschichte seines Standes.
im 18. Jahrhundert verfolgt. Die sorgfältige und lebendige Darstellung er-
hebt sich auf der notwendigen Grundlage des Processrechts und führt uns
zur Erkenntniss, dass die Parteivertretung im Process niemals Sache der
Staatsgewalt, sondern nur eines unabhängigen Anwaltstandes ist, und dass.
eine tüchtige Advocatur ohne gutes Processrecht, nach welchem der Richter
möglichst formfreie Herrschaft im Process haben soll, nicht denkbar ist. Da-
von ausgehend, dass die damalige Verderbtheit der Sachwalter mit der all-
gemeinen Untauglichkeit der Justiz zusammengehangen hat, zeigt er, wie die
oberflächlichen Schritte, nur durch Umwandlung des Anwaltstandes ein