Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Princip der geschichtlichen Forschung, das Werden aus dem Gewordenen 
und Gewesenen zu erklären, in ihre Methode selber aufnehmen und erst 
dann dem Gesetzgeber Probleme unterbreiten, wenn diese in ihrem Grund 
und Gange geschichtlich aufgefunden sind. 
Modernes Recht, das mit dem Leben sich durchdringt, wird auch die 
Theorie verjüngen und gerne wird der ihr fremd gewordene Praktiker wieder 
näher treten; ihm fehlt weniger das Vertrauen zur Theorie, wie dieser die 
Furcht für die Praxis. Und wenn des Verfassers am Schlusse angeregter 
Wunsch, dass jeder ordentliche Lehrer des Rechts als Richter zu beschäf- 
tigen ist, ermöglicht werden kann, so ist ihm in der Praxis auch gesichert 
das Vertrauen. 
Aurich. Dr. Rudolf Bewer,
	        
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