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Erkennt er die niederländische Staatsangehörigkeit an !?), so
verfügt er, im Falle der Fremde verhaftet ist, die sofortige Frei-
lassung desselben, vorausgesetzt, dass er nicht aus anderen Gründen
zurückzuhalten ist, z. B. weil eine Verfolgung desselben vor den
niederländischen Gerichten stattzufinden hat.
Der Oberstaatsanwalt bei dem hohen Rath theilt ohne Ver-
zug dem Justizminister diese Entscheidung mit.
Ist der Betreffende Niederländer, so werden ıhm auch die
beschlagnahmten Sachen zurückgegeben, wenn sie nicht etwa aus
anderen Gründen zurückzuhalten sind. Das Verfahren vor dem
Bezirksgericht, wenn es begonnen hat und noch nicht beendet ist,
wird geschlossen.
Ist nach Ansicht des hohen Rathes der Flüchtling kein
Niederländer, so entscheidet der Justizminister in Würdigung des
ihm von dem Bezirksgericht erstatteten Gutachtens über Gewährung
oder Verweigerung der Auslieferung ohne Einholung königlicher
Ordre (Art. 18).
Ueber die Durchführung eines von einem dritten Staate
auszuliefernden Verbrechers ‘durch niederländisches Gebiet '?) ent-
halten die Auslieferungsverträge keine Bestimmung.
Nach Art. 20 des niederländischen Auslieferungsgesetzes
ist der Transport eines Auszuliefernden durch niederländisches
Gebiet nur zulässig, wenn die betreffende Person an einen Staat
ausgeliefert werden soll, mit welchem die Niederlande einen Aus-
lieferungsvertrag besitzen, in welchem jenes Delict, wegen dessen
die Auslieferung erfolgte, als ein zur Auslieferung verpflichtendes
aufgeführt ist. Die Durchführung von Niederländern und poli-
tischen Verbrechern ist verboten. Dagegen ist gesetzlich nicht
ausgeschlossen die Durchführung von Individuen, welche eines
2?) Diese Entscheidung ist für die niederländische Regierung bindend.
1%) Dasselbe gilt von einem Transport auf niederländischen Schiffen.
Dieselben gelten ja kraft völkerrechtlicher Fiction als schwimmendes Terri-
torium des: Heimathstaates.