Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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sich bedingt. Diese Bemerkung ist natürlich nicht neu und hat 
vielfach zu Versuchen geführt, den Namen auf zweckentsprechende 
Weise zu ändern; aber bisher sind diese Versuche weder sehr ge- 
schickt noch erfolgreich gewesen. Manche lieben es heutzutage von 
einem „interstaatlichen‘‘ oder.,zwischenstaatlichen‘ Rechte zu spre- 
chen. Diese Ausdrücke aber sind jedenfalls bezeichnender als ge- 
schmackvoll und bieten glücklicherweise keine Aussicht auf eine all- 
gemeine Reception. Wenn man das Wort ‚„Völkerrecht‘‘ durch ein 
‘anderes, gutes deutsches, denKern der Sache ttreffendes Wort ersetzen 
will, so darf man auch nicht von einem „Staatenrechte‘“ reden, wie es 
vielleicht zunächst auf der Hand liegt, denn auch dabei kann man 
ja allerdings an das Richtige, aber doch auch an alles mögliche 
Andere denken; man sollte sich vielmehr vergegenwärtigen, dass 
das Recht überhaupt dazu dient, eine Mehrheit von Wesen, welche 
schon an sich durch natürliche Verhältnisse auf einander ange- 
‘wiesen sind, eine bestimmte, den Anforderungen des logischen 
Denkens entsprechende feste Organisation zu geben; eine solche 
Mehrheit, welche ein geeignetes Substrat für die Durchführung einer 
Rechtsordnung bietet, bezeichnet man in diesem Sinn als Gesell- 
schaft, weil eben die einzelnen Mitglieder derselben gleichsam den 
elementaren Beruf haben, sich zu einander und mit einander zu gesel- 
len. — Die menschliche Gesellschaft schlechthin sondert sich aber aut 
Grund ihrer geschichtlichen Entwickelung wieder in einzelne Theile, 
deren jeder, zu einer Rechtsgemeinschaft organisirt, einen „Staat“ 
bildet; und das bürgerliche Recht ist in diesem Sinne nichts 
anderes, als der Kitt, welcher die betreffende bürgerliche Gesell- 
schaft zum Staate verdichtet. Da nun weiter die Staaten selbst 
wieder als solche Wesen zu gelten haben, welche zu einander in 
rechtliche Beziehungen treten müssen, so gibt es eine „Staaten- 
gesellschaft“ ebenso gut wie eine bürgerliche Gesellschaft, und 
dementsprechend auch ein Recht, durch welches sie insgesammt 
‘oder in verschiedenen einzelnen Theilen zu einem festgeordneten 
‘Ganzen zusammengeschlossen wird, und das man, da es dafür
	        
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