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kein besonderes Wort gibt, ohne der deutschen Sprache Gewalt
anzuthun oder sie zu verballhornisiren, als „Staatengesellschafts-
recht‘ bezeichnen könnte. Damit wäre denn auch zugleich, durch
die in dem Worte liegende Analogie zur bürgerlichen Gesellschaft,
angedeutet, dass dieses Staatengesellschaftsrecht nicht eo ipso
alle Kulturstaaten der Menschheit in sich zu begreifen braucht,
sondern dass eine Gliederung der Staatengesellschaft schlechthin
sehr wohl denkbar und, wie hier nicht näher ausgeführt werden
kann, auch unabweisbar geboten ist, wenn ein solches Recht ein-
mal irgendwann und irgendwo wirklich ın Geltung treten soll. —
Es könnten also sehr wohl zwei, drei, vier oder mehr Staaten als
ein Theil der Staatengesellschaft angesehen werden, welcher ein
geeignetes Substrat für die Statuirung eines positiven Rechtes
unter diesen Staaten bildet, und ein derartiger entsprechend or-
ganisirter Theil der Staatengesellschaft vielleicht ganz zutreffend
als ein „Staatensystem“ bezeichnet werden!), Man könnte sich
dann, diesem Gedankengange entsprechend, sehr wohl vorstellen.
dass die Kulturwelt in mehrere Staatensysteme gegliedert wäre,
unter welchen als solchen allerdings wieder ein Recht denkbar
würde, wenn sie es nicht vorzögen, sich zu einem einheitlichen
grossen derartigen Systeme zusammenzuthun. —
Solche Erwägungen sind, wenn sie auch auf den ersten Blick
vielleicht als theoretische Speculationen erscheinen, heutzutage
sehr zeitgemäss und nicht ganz ohne praktische Bedeutung, denn,
Alles in Allem, können sich die Zustände in der Kulturwelt auf
ihrer bisherigen Grundlage unmöglich halten, wenn nicht über
Kurz oder Lang einmal wirklich, wenigstens ein Europäisches
Staatensystem oder doch, zum Allermindesten, ein solches der
mittel- und westeuropäischen Staatengesellschaft geschaffen wird. —
Jedes derartige „Staatensystem‘‘ wäre also ein concreter
1) Vgl. die nähere Ausführung dieser Gedanken bei SchLier, der Friede
in Europa (Leipzig 1892) S. 276 ff.
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