Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Rechtes ‘überhaupt eine verfehlte sein. Das Wesen allen Rechtes 
nämlich besteht in der Fixirung gewisser thatsächlicher Verhält- 
nisse, welche, im Augenblicke dieser Fixirung, den jeweiligen 
Bedürfnissen der Kulturmenschheit oder eines bestimmten Theiles 
von ihr entsprechen). Wie lange die Erfüllung dieser thatsäch- 
lichen Voraussetzung anhält, kann natürlich durch keine Theorie 
entschieden werden; hört sie einmal auf, dann allerdings ist es 
auch um die Geltung des Rechtes geschehen, welches sich daran 
anlehnt; aber nun zu behaupten, dass die menschlichen Ver- 
hältnisse im Allgemeinen und diejenigen des internationalen 
Lebens insbesondere dauernd in einer so beständigen Wandelung 
sind, dass eine Fixirung des status quo überhaupt unmöglich 
oder sinnwidrig wäre, widerspricht an sich der Natur der 
Sache und, was vielleicht noch mehr gilt, der thatsächlichen Er- 
fahrung. Um das an einem concreten Beispiele zu zeigen, braucht 
man doch in der That nur auf das letztverflossene Vierteljahrhun- 
dert zu verweisen, in welchem, abgesehen von den Dingen im 
Oriente — Europa thatsächlich keine Veränderung seiner Länder- 
3) Dieser Gedanke, welchem man, abweichend von früherhin, in der 
neuesten Zeit doch recht vielfach in den Werken juristischer Schriftsteller be- 
gegnet, hat zunächst zu dem Ergebnisse geführt, die Wissenschaft des öffent- 
lichen Rechtes von der bis dahin beliebten Vermischung derselben mit den 
ökonomischen Disciplinen zu trennen, wie es insbesondere in dem Vorworte 
zu Bd.I. Heft 1 dieses Archivs mit voller Klarheit als nothwendig bezeichnet 
wurde, unter Hinweis darauf, dass ‚das feste Rechtsgebilde“ aus dem Flusse 
des Werdens genommen und in seiner gegebenen Form der Untersuchung 
seiner functionellen Bedeutung innerhalb des gesammten Rechtssystems zu- 
geführt werden müsse. Erinnert man sich nun aber des trefflichen Wortes, 
dass die Statistik — als die vornehmste aller ökonomischen Disciplinen — 
lediglich eine stillstehende Geschichte ist, so ergibt sich, dass das, was für 
das Staatsrecht die Vermischung mit den ökonomischen Disciplinen, — für das 
Völkerrecht die Verquickung mit Politik und Geschichte ist. Auch das Völker- 
recht muss daher aus dieser Verquickung befreit und der Untersuchung seiner 
functionellen Bedeutung innerbalb des gesammten Rechtssystems zugeführt 
werden .. . Das bedeutet allerdings, in gewissem Sinne, eine Absage an die 
historische Schule, aber gleichzeitig die einzige Möglichkeit, auf dem Gebiete 
des Völkerrechtes zu befriedigenderen Ergebnissen zu gelangen, als bisher.
	        
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