Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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nach niederländischem Recht bereits verjährtem Delictes beschul- 
digt oder wegen eines solchen verurteilt sind. Die nieder- 
ländische Regierung hat es jedoch abgelehnt, eine Verpflichtung 
zur Durchführung durch ihr Gebiet auch für diesen Fall ın neu 
abgeschlossenen Verträgen zu übernehmen. (Vgl. LammascH a. a. 
O0. S. 704 Anm. 3.) Die Durchführung wird seitens der Nieder- 
ländischen Regierung auf einen im diplomatischem Wege ge- 
stellten Antrag bewilligt, ohne dass die Einholung eines gericht- 
lichen Gutachtens erforderlich ist. 
Es ist anerkannter völkerrechtlicher Grundsatz, dass wegen 
politischer Delicte nicht ausgeliefert wird. Die Verträge mit 
Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Schw., Sachsen 
und Württemberg enthalten keine Bestimmung über politische 
Delicte. Diejenigen mit Preussen und Oldenburg erklären die 
Vertragsbestimmungen nicht anwendbar auf Personen, welche 
sich irgend eines politischen Deliets schuldig gemacht haben, 
oder wie dies der niederländische Text noch prägnanter aus- 
drückt: „die zich aan eenig staatkunnig misdryf, hoe ook ge- 
naamd, hebben schuldig gemaakt‘“. Hieraus ergiebt sich, dass 
die Auslieferung auch wegen der im Vertrage aufgeführten De- 
liete nicht erfolgen soll, wenn dieselben ausnahmsweise einen 
politischen Charakter annehmen. Dass nach dem badischen Ver- 
trage wegen relativ-politischer Delicte eine Auslieferungspflicht 
nicht besteht, folgt aus den Worten, „dass wegen irgend einer 
mit einem politischen Vergehen in Verbindung stehenden Hand- 
lung eine Verfolgung oder Bestrafung in dem ersuchenden Staate 
nicht statthaben darf“ (Art. 5), also auch nicht, wenn die zur 
Auslieferung Anlass gebende That sich später als ein relativ- 
politisches Delict herausstellt. Lässt sich letzeres zur Zeit des 
Auslieferungsverfahrens in den Niederlanden schon übersehen, so 
ist die Regierung berechtigt, die Auslieferung zu verweigern. 
In dem niederländischen Fremdengesetze vom 13. August 
1849 Art. 17 ist der Grundsatz aufgestellt, dass die Regierung
	        
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