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nach niederländischem Recht bereits verjährtem Delictes beschul-
digt oder wegen eines solchen verurteilt sind. Die nieder-
ländische Regierung hat es jedoch abgelehnt, eine Verpflichtung
zur Durchführung durch ihr Gebiet auch für diesen Fall ın neu
abgeschlossenen Verträgen zu übernehmen. (Vgl. LammascH a. a.
O0. S. 704 Anm. 3.) Die Durchführung wird seitens der Nieder-
ländischen Regierung auf einen im diplomatischem Wege ge-
stellten Antrag bewilligt, ohne dass die Einholung eines gericht-
lichen Gutachtens erforderlich ist.
Es ist anerkannter völkerrechtlicher Grundsatz, dass wegen
politischer Delicte nicht ausgeliefert wird. Die Verträge mit
Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Schw., Sachsen
und Württemberg enthalten keine Bestimmung über politische
Delicte. Diejenigen mit Preussen und Oldenburg erklären die
Vertragsbestimmungen nicht anwendbar auf Personen, welche
sich irgend eines politischen Deliets schuldig gemacht haben,
oder wie dies der niederländische Text noch prägnanter aus-
drückt: „die zich aan eenig staatkunnig misdryf, hoe ook ge-
naamd, hebben schuldig gemaakt‘“. Hieraus ergiebt sich, dass
die Auslieferung auch wegen der im Vertrage aufgeführten De-
liete nicht erfolgen soll, wenn dieselben ausnahmsweise einen
politischen Charakter annehmen. Dass nach dem badischen Ver-
trage wegen relativ-politischer Delicte eine Auslieferungspflicht
nicht besteht, folgt aus den Worten, „dass wegen irgend einer
mit einem politischen Vergehen in Verbindung stehenden Hand-
lung eine Verfolgung oder Bestrafung in dem ersuchenden Staate
nicht statthaben darf“ (Art. 5), also auch nicht, wenn die zur
Auslieferung Anlass gebende That sich später als ein relativ-
politisches Delict herausstellt. Lässt sich letzeres zur Zeit des
Auslieferungsverfahrens in den Niederlanden schon übersehen, so
ist die Regierung berechtigt, die Auslieferung zu verweigern.
In dem niederländischen Fremdengesetze vom 13. August
1849 Art. 17 ist der Grundsatz aufgestellt, dass die Regierung