Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Eroberung, Tausch, Kauf oder Schenkung erworben werden können“; 
und das heisst allerdings offenbar nichts anderes, als dass inner- 
halb einer wahrhaft völkerrechtlichen Vereinigung zwischen meh- 
reren souveränen Staaten, die absolute Unveränderlichkeit der ein- 
mal gegebenen Ländervertheilung decretirt werden müsse. — Das 
aber ist eben ein Irrthum, der, mehr als alles Andere dazu bei- 
getragen hat, den „ewigen Frieden“ in Verruf zu bringen. — 
Die Ausführung Kants enthält, genauer zugesehen, einen rich- 
tigen und einen falschen Gedanken; einen richtigen insofern, als 
innerhalb eines „Staatensystems‘‘ allerdings eine Aenderung der 
Länderconfiguration im Wege der Eroberung völlig ausgeschlossen 
sein muss. — Dieser Satz bedarf hier, so selbstverständlich er 
auch erscheint, einer kurzen Begründung um so mehr, als man 
sich seither in nahezu vollkommener Einmüthigkeit gewöhnt hat, 
von einem „Recht der Eroberung“ zu reden. Das aber ist ein 
Widerspruch in sich, denn die Eroberung ist, ihrem Wesen nach, 
immer ein Act der Gewalt, die Aneignung eines Landestheils, 
über welchen bis dahin die legale Oberhoheit eines bestimmten 
Staates gewaltet hat, durch einen andern Staat, ohne Zustimmung 
dlerjenigen, welche eben als Träger jener legalen Oberhoheit zu 
gelten hatten. Eine Eroberung kann aus höheren politischen Ge- 
sichtspunkten durchaus geboten, sie kann wie die Erfüllung einer 
unabweisbaren historischen Nothwendigkeit erscheinen — sie ist 
aber nun und nimmermehr ein „Rechtsact“ in der: eigentlichsten 
Bedeutung des Wortes. Es verhält sich mit der Eroberung nicht 
anders,‘ als mit der Revolution; auch diese kann etwas durchaus 
/weckmässiges, Unabwendbares und völlig Lobenswerthes sein, 
aber darum von einem „Rechte der Revolution“ zu sprechen heisst 
nichts anderes als das Recht der Rechtswidrigkeit anzuerkennen. In 
der That also: jedes Völkerrecht hat die „Eroberung“ als einen 
legalen Titel für die Aenderung der bestehenden Ländervertheilung 
auszuschliessen; aber gerade, weil dem so ist, und weil jede Er- 
oberung eine Revolution gegen das Völkerrecht vorstellt, geht es
	        
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