Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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nen Staat die landläufige Doctrin des Feudalismus verfehlt sei, 
nach welcher Veränderungen in der Ländervertheilung bewirkt 
werden konnten und durften auf Grund gleichsam privatrecht- 
licher Abmachungen zwischen den einzelnen Herrschern, welche 
die ihrer Souveränetät unterstehenden Gebiete sammt deren Be- 
wohnern, wie irgend eine andere, ihnen auf Grund eines privat- 
rechtlichen Titels zugehörige Sache zu vertauschen, zu verkaufen 
oder zu verschenken pflegten; aber er gelangte von diesem an 
sich ganz richtigen Standpunkte aus zu dem irrigen Ergebnisse, 
dass, da den Fürsten nicht mehr erlaubt sei, derartige Aender- 
ungen auf die bis dahin übliche Art zu bewirken, solche nun 
überhaupt unstatthaft und begrifiswidrig seien. 
Darum passt auch die Erläuterung, welche er in diesen seinen 
Sätzen noch des Weiteren hinzufügt, nicht ganz zu dem, was sie 
beweisen soll. Sie lautet: „Ihn (den Staat) aber, der selbst als 
Stamm seine eigene Wurzel hat, als Pfropfreis einem anderen 
Staate einzuverleiben, heisst, seine Existenz als einer moralischen 
Person aufheben und aus der letzteren eine Sache machen und 
widerspricht also der Idee des ursprünglichen Vertrages, ohne die 
sich kein Recht über ein Volk denken lässt.“ ... 
Ganz abgesehen von den Anklängen, welche sich hier an 
Rousszeaus Lehre vom Gesellschaftsvertrage finden, sind diese Sätze 
insofern verfehlt, als man daraufhin zweifelhaft werden kann, 
was nun eigentlich als unzulässig hingestellt werden soll. Hält es 
Kant nur für verfehlt, einen Staat, in seiner Gesammtheit, an 
einen andern übergehen zu lassen, während ein theilweiser derar- 
tiger Uebergang statthaft sein soll, oder soll Beides ausgeschlossen 
werden ? Das Bild mit dem Pfropfreis würde jedenfalls dafür spre- 
chen, dass Kauf, Tausch oder Schenkung eines bestimmten Lan- 
destheiles von einem Staate an einen andern wohl stattfinden 
dürften, denn billigerweise ist ein solcher Landestheil, namentlich 
geringen Umfanges, doch wohl mit dem Zweige eines Stammes 
vergleichbar, wenn man als den letzteren das Staatsgebiet in sei-
	        
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