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lich betrachtet, dem andern gegenüber als viel umfangreicher oder
‘bedeutender erscheint, noch durch den, dass etwa der Gesammt-
staat die Regierungsform beibehält, welche in einem der beiden
bisherigen Staaten bestand, denn die Organisation des durch die
Fusion entstandenen Staates ist begrifflich gedacht, ausschliess-
lich Sache des letzteren, als solchen. Ob dann diese Organisa-
tion diejenigen Modalitäten annimmt, welche in einem der bis-
herigen Staaten in Geltung waren, ist etwas rein Zufälliges, aus
welchem keine weiteren Schlüsse gezogen werden können. —
Aus diesen soeben entwickelten Sätzen ergibt sich ohne Wei-
teres, dass diejenigen Personen, welche in einem der beiden
fraglichen Staaten das Bürgerrecht besassen, im Augenblicke
der Fusion ganz von selbst das Bürgerrecht in dem durch die
Fusion entstandenen Staate erlangen, ohne dass etwa dazu eine
besondere Anerkennung von Seiten dieses Staates oder der betreffen-
den Individuen erforderlich wäre. Das Staatsbürgerrecht ist der
Ausdruck bestimmter öffentlich-rechtlicher Beziehungen zwischen
dem Individuum und einer bestimmten Staatsgewalt; keine der
beiden Staatsgewalten aber, welche in den bisherigen Gemein-
wesen bestanden, hört im Augenblicke der Fusion auf zu func-
tioniren. Eine, oder auch am Ende jede der beiden, ändert
vielleicht die äusseren Formen, in welchen sie sich bisher be-
thätigte; aber bei dieser formellen Aenderung hat es sein Be-
wenden; eine materielle Aenderung tritt nicht ein. Die Regier-
ung des durch die Fusion entstandenen Staates erscheint also
den Individuen gegenüber, welchen bisher das Bürgerrecht in
einem der beiden gesonderten Staaten zustand, lediglich als ganz
dasselbe wie die Staatsgewalt, welche bis dahin über dieselben
souverän war, bezw. als deren unmittelbare logische Fortsetzung;
und dabei ist es naturgemäss ganz unerheblich, ob sie ausser-
dem noch, nach einer anderen Richtung hin, d. h. den Bürgern
des andern Staates gegenüber, sich in gleicher Weise darstellt.
Besonders klar müssen diese Verhältnisse werden, wenn man
Archiv für öffentliches Recht. VIIL 2. 3. 14