Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Wenn nun auch eine derartige Massen-Zwangsnaturalisation, 
nachdem einmal die völlige debellatio eines Staates durch einen 
andern stattgefunden hat, nach allem Gesagten wie ein Ausweg 
erscheint, der schliesslich durch das Recht selbst unabweisbar ge- 
boten ist, so geht es doch andererseits nicht an, darin, wie es 
merkwürdigerweise von Seiten mancher Publicisten in neuerer Zeit 
geschehen ist, etwas ganz Natürliches und durchaus Rechtmässiges 
zu finden, indem sie einfach zur Begründung ihrer Ansicht auch 
hier auf das ‚freie Abzugsrecht‘“ hinwiesen, das immer als Noth- 
behelf herhalten muss, wenn die Theorie das Verlangen in sich 
fühlt, sich selbst zu täuschen. Auch auf diesen Punkt wird 
weiter unten, ebenfalls bei Besprechung der (xebietscession und 
ihrer rechtlichen Folgen, noch eingegangen werden, so dass hier 
jede nähere Ausführung sich erübrigt; aus Allem aber, was sich 
daselbst dargethan findet, wird entnommen werden können, dass 
die Freiheit des Einzelnen, ungehindert auszuwandern, noch lange 
nicht für denjenigen, welcher davon keinen Gebrauch macht, die 
Vermuthung begründen kann, als ob er damit ausdrücklich seinen 
Willen kundthue, das Bürgerrecht seines Aufenthaltsortes zu er- 
werben. 
Die rechtlichen Folgen der Annexion, soweit die Statusver- 
hältnisse der Bevölkerung in Frage stehen, kommen also aller- 
dings, wenn man lediglich die Oberfläche der Dinge in Betracht 
zieht, auf ganz dasselbe hinaus, wie diejenigen der Fusion: aber 
sie sind, ihrem innersten Wesen nach, von den letzteren doch 
himmelweit verschieden und können denselben wegen dieser rein 
äusseren Aehnlichkeit keineswegs begrifflich gleichgestellt werden. 
Die Fusion ist ein legaler, die Eroberung ein revolutionärer Act; 
und die rechtliche Wirkung der ersteren basirt daher auf dem 
  
derung bzw. dem Aufenthalte im Auslande die Aufnahme einer Person in 
einen andern Staatsverband hinzutritt, hört die letztere auf, Bürger des 
annectirenden Staates zu sein, wie s. Zt. auch von Preussischen Gerichten 
anerkannt worden ist. Vgl. u. Anm. 9.
	        
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