Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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klar, dass die Individuen, welche dasselbe bewohnen, nicht auch 
etwa als „das Volk‘ dieses Landstriches erscheinen, einfach dar- 
um nicht, weil es keine Verfassung gibt, welche sich auf diesen 
Landstrich beschränkt; selbst, wenn man gewisse Landstriche 
nimmt, welche nach den Gesetzen des Staates „Selbstverwaltungs- 
bezirke“ bilden, kann man nicht von einem „Volke“ derselben 
reden, denn das Recht der Selbstverwaltungsbezirke ist der rich- 
tigen Ansicht nach nichts in sich Begründetes, nichts Originäres, 
sondern lediglich abgeleitet von den Competenzen der souveränen, 
für den gesammten Staat berechneten Regierung, welche nur 
aus Zweckmässigkeitsrücksichten, precario, einen Theil ihrer Com- 
petenzen für einen genau begrenzten Landstrich auf den betreffenden 
Selbstverwaltungskörper überträgt. Die Individuen also, welche 
einen bestimmten Landstrich bewohnen, sind, als solche, nimmer- 
mehr ein „Volk“; sondern immer nur die „Bewohnerschaft“, die ,Be- 
völkerung“ desselben; und, wer daher jene oben gedachte Frage 
bejaht, d.h. annimmt, dass die „Bevölkerung“ über den von ihr 
bewohnten Landstrich ganz das nämliche Recht habe, wie das 
Volk an dem Staatsgebiete, — der gelangt damit ganz von selbst 
zur Construction eines „Bevölkerungsrechts“, das man freilich 
bisher nur sehr selten erkannt, aber doch schon des Oefteren 
gleichsam instinctiv geltend gemacht hat und das zweifellos noch 
eine grosse Rolle für die politische Ausgestaltung Europas spie- 
len dürfte. 
Wenn nun, wie gesagt, vornehmlich die französische Wissen- 
schaft sich anschickt, eine Theorie des Bevölkerungsrechtes her- 
auszubilden, so würde man ihr Unrecht thun, darin, wie es ja 
naheliegt, lediglich eine Bethätigung selbstsüchtiger Bestrebungen 
zu erblicken, deren Ziel darauf gerichtet wäre, gewissen, von an- 
derer Seite her bestrittenen Forderungen Frankreichs, einen for- 
mellen Rechtstitel zu Grunde zu legen; vielmehr ist das Bevöl- 
kerungsrecht ein Axiom, das thatsächlich mit der ganzen fran- 
zösischen Rechtsanschauung auf das Engste verknüpft ist, denn
	        
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