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liche Tradıtion als eine derivative Erwerbsart verwerfen, allein
den Uebergang eines Landestheiles von einem Staate an einen
anderen nichtsdestoweniger für zulässig erklären, indem sie gerade
mit Bezug hierauf die Plebiscittheorie in rigoroseste Anwendung
gebracht wissen wollen; aber sie legen auf Grund derselben
dann einem solchen Vorgange einen andern juristischen Charakter
bei als den eines derivativen Erwerbsactes. So viel Richtiges
nun auch bei oberflächlicher Betrachtung in diesem Systeme zu
liegen scheint und so bestechend es namentlich überall da wirkt,
wo das Selbstbestimmungsrecht der Völker ganz ausschliesslich
ın den Vordergrund gerückt wird — so verfehlt ist es trotz
alledem und alledem in sich selbst; und man braucht sich bei
der Beurtheilung der einschlägigen Fragen nur nicht durch un-
klare Gefühlsregungen leiten zu lassen, von dem sich die Franzosen
auch selbst auf dem Gebiete der nüchternsten Jurisprudenz, sehr
selten völlig frei zu machen verstehen, sondern sich streng an
die Gesetze der Logik zu halten, um einzusehen, an welchen
Mängeln die französische Auffassung leidet.
Der Gedanke, welcher derselben am letzten Ende zu Grunde
liegt, ist — wenn man sich darüber auch bisher vielleicht nicht
genügende Rechenschaft zu geben verstand, einfach der, dass es
überhaupt nur „originäre‘ Staatenbildungen gibt und, nach der
geläuterten völkerrechtlichen Anschauung auch nur geben kann.
Darum glaubt man denn auch in allen Fällen, wo sich äusser-
lich der Uebergang eines Landestheiles von einem Staate an den
andern vollzieht, darin nicht einen begrifflich einheitlichen Rechts-
act, sondern mehrere selbstständige Acte finden zu sollen, welche
allerdings ineinander greifen, um zu dem gewünschten Ergebnisse
zu führen. Man sieht also in einem derartigen Vorgange zu-
nächst eine Secession des betreffenden Landestheils aus dem bis-
herigen Staatsverbande, sodann eine Üonstituirung desselben
zu einem selbstständigen politischen Gemeinwesen, und schliess-
lich eine regelrechte Fusion desselben mit dem „erwerbenden“