Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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des Ausdruckes ‚Völkerrecht‘ in nur allzu erklärlicher Weise 
führt. Man glaubt nämlich, dass die Auffassung, welche, wie die 
hier vertretene, allerdings fast ausschliesslich von dem „Gebiets- 
rechte“ ausgeht, dem Wesen des Völkerrechtes darum wider- 
spreche, weil bei Lösung aller dem letzteren zugehörigen Fragen 
der Hauptnachdruck auf das Recht der Völker, d. h. der Indi- 
viduen, welche ein bestimmtes Gebiet bewohnen, gelegt werden 
müsse, und in dieser Ansıcht wird man darum bestärkt, weil 
man fürchtet, mit der nachdrücklichen Betonung des Gebiets- 
rechtes einen Rückfall in überlebte Anschauungen zu erleiden, 
nämlich in diejenigen des Feudalrechtes. Dieses letztere vertrat 
allerdings die Lehre von der unbedingten Zugehörigkeit der Men- 
schen zu dem Lande, zu der Scholle, auf welcher sie leben, und 
folgerte daraus, dass, wenn das Land in andern Besitz übergeht, 
das Nämliche zutrifft bezüglich seiner Bewohner. Diese Lehre 
hat in der That eine gewisse äussere Aehnlichkeit mit der Theorie 
des „Gebietsrechtes“, wie es ım Obigen als massgebend für das 
moderne Völkerrecht hingestellt wurde, und hat sich merkwür- 
digerweise, um das hier nebenbei zu bemerken, wenn auch nicht 
in feudalem Sinne, so doch in einer den Begriffen der neueren 
Rechtsphilosophie angepassten Anschauung, bis in die Gegenwart 
hinein gerade bei dem allermodernsten Volke ziemlich unbeeinflusst 
erhalten, bei den Amerikanern, welche allerdings das System ihres 
Territorialrechtes ganz besonderen, für die übrige Kulturwelt nicht 
in gleicher Weise gegebenen Voraussetzungen anbequemen mussten 
und immer ein grosses Geschick bewiesen haben, die zwingenden 
Forderungen der Theorie den jeweiligen Ansprüchen der Praxis 
‚unbedenklich aufzuopfern. Bei ihnen gilt im Wesentlichen noch 
der Grundsatz: „on the transfer of territory the relations of its 
inhabitants with the former sovereign are dissolved; the same 
act which transfers their country transfers the allegiance of those who 
remain in it,‘ so dass irgend eine Unterscheidung für dıe mannich- 
‚fachen Arten der „Uebertragung‘“ überhaupt nicht gemacht und
	        
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