Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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gang für. die davon betroffene Bevölkerung immer nothwendiger- 
weise im Gefolge haben wird.?) 
8) Selbstverständlich kommt es für die vorliegende Abhandlung, in 
welcher nur die allgemeinen Grundsätze der Theorie von den Aenderungen 
der Länderconfiguration entwickelt werden sollen, nicht darauf an, die Technik 
der Option in ihren Einzelheiten darzustellen, obgleich sich auch dabei sehr 
viele Fragen ergeben, welche bisher noch keinesweges gelöst sind, 
Besonders wichtig erscheint unter denselben diejenige, für welche dritte 
Personen die Erklärung eines Optanten, ausser für diesen selbst, ev. wirk- 
sam wird! Allein gerade hier dürfte die richtige Antwort nicht schwer zu 
finden sein: denn soweit nach den Gesetzen desjenigen Staates, für welchen 
Jemand optirt, der Status dritter Personen überhaupt von demjenigen des 
Optanten abhängig ist, hat die Option der letzteren auch für die ersteren die 
Wirkung, sie zu Bürgern des betr. Staates zu machen, denn hierbei liegt die 
Sache doch begrifflich gar nicht anders, als bei jeder andern Naturalisation 
eines Ausländers, 
Soweit also nach den Gesetzen des betr. Staates die Ehefrau und die 
Hauskinder dem Status des Ehemannes bezw. Vaters folgen, wird die von dem 
letzteren für sich abgegebene Option auch für die ersteren giltig bezw. ver- 
bindlich. 
. Dagegen müsste in der That heutzutage allen Personen, welche so 
selbstständig sind, dass sie nach den Gesetzen des betr. Staates überhaupt 
in.demselben auf ihren Antrag naturalisirt werden können, also auch alle 
grossjährigen Personen weiblichen Geschlechtes, das Optionsrecht zuerkannt 
bezw. die Optionspflicht auferlegt werden. 
Viel umstritten ist ferner die Frage, wie weit die Option für Jemanden 
durch dessen Vormund oder sonstigen gesetzlichen Vertreter ausgeübt wer- 
den könne? Dass hierauf nicht ohne Weiteres die Grundsätze von der Wirk- 
ung der durch den Vater oder Familienvorstand getibten Option auf die Fa- 
milienglieder massgebend sein dürfen, ist klar, denn es handelt sich bei ledig- 
lich bevormundeten Personen um selbstständige Träger von Statusrechten, 
wenn sie auch aus thatsächlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihr Recht 
persönlich auszuüben. Der richtigen Ansicht nach aber ist das Institut der 
Vormundschaft nur ein privatrechtliches, welches auf öffentlich - rechtliche 
und Statusverhältnisse keinen Einfluss haben kann und ebensowenig, wie 
Jemand per procura naturalisirt werden kann, kann er durch seinen Vormund 
die Option ausüben. 
Minderjährige und Handlungsunfähige bleiben daher in ihrem alten 
Staatsverbande, und man konnte sie höchstens nach erlangter Grossjährigkeit 
oder Handlungsfähigkeit zur Option zulassen bezw. nöthigen.
	        
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