Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Das Institut der Option so, wie es soeben entwickelt würde, 
würde völlig genügen, um die Rechtsverhältnisse einer Bevölkerung 
bei einer Gebietscession zu regeln; bedauerlicherweise aber hat 
sich nun damit noch eine andere wissenschaftliche Theorie ver- 
quickt, welche die einfachen, bisher aufgestellten Grundsätze 
wieder stellenweise durchkreuzt und oft genug in ihr Gegentheil 
zu verdrehen geeignet ist. 
Man hat dabei die, allerdings nach der ganzen modernen Welt- 
anschauung begründete, sowie auch thatsächlich durch die Gesetze 
der meisten Kulturstaaten anerkannte Auswanderungsfrei- 
heit zum Ausgangspunkte genommen, und demgemäss behauptet, 
dass, da diese Auswanderungsfreiheit dem Einzelnen natürlich 
auch im Falle einer Gebietscession nicht beschränkt werden dürfe, 
bei derartigen Gelegenheiten eine Art von Contumaz statuirt werden 
kann, auf Grund deren Jeder, welcher nicht von dem Auswan- 
derungsrechte Gebrauch macht, gleichsam stillschweigend zu er- 
kennen gebe, in den Staatsverband des erwerbenden Staates ein- 
treten zu wollen. Dadurch ist den Bewohnern eines cedirten 
Gebiets nicht mehr die Alternative gestellt, welche streng ge- 
nommen einzig und allein in der Natur der Sache liegt: entweder 
für ihre bisherige Staatszugehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu 
dem erwerbenden Staate zu optiren, sondern nur noch die andere: 
Auf alle andern Punkte, wie Fristbestimmungen, Wortlaut der Options- 
erklärung u, s. f. u. s. f. braucht hier nicht eingegangen zu werden. 
Im Allgemeinen müssen der Natur der Sache nach zur Option berechtigt 
bezw. verpflichtet angesehen werden alle diejenigen, welche im Augenblicke 
der Cession nach den Gesetzen des cedirenden Staates als Bürger 
desselben anzusehen sind und nach eben diesen Gesetzen ihren Wohnsitz, im 
technisch-juristischen Sinne, innerhalb des cedirten Gebietes haben, und ferner 
Alle, welche überhaupt in dem cedirten Gebiete geboren sind, und nicht im 
übrigen Gebiete des cedirenden Staates ihren Wohnsitz haben, vorausgesetzt, 
dass sie nicht in einem andern Staate naturalisirt sind. 
Der blosse Umstand, dass Jemand in dem cedirten Gebiete geboren ist, 
oder sich zufällig vorübergehend in demselben aufhält, selbst wenn er Bürger 
des cedirenden Staates ist, genügt nicht, ihn den Vorschriften über die Option 
zu unterwerfen.
	        
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