Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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entwickeln. Dabei werden selbstverständlich auch diejenigen Ge- 
sichtspunkte näher festzustellen sein, nach welchen das Fremden- 
recht gerade im Falle einer Gebietscession zu handhaben ist; 
und, ohne den Ergebnissen vorgreifen zu wollen, zu welchen diese 
Untersuchungen noch führen werden, darf man doch schon jetzt 
den Lehrsatz aufstellen, dass dieses Recht nicht, wie man bisher 
gemeint hat, in solchen Fällen besonders straff, sondern umge- 
kehrt so nachsichtig, als möglich, gehandhabt werden sollte, denn, 
wenn auch einerseits allerdings gerade hiebei der erwerbende 
Staat, um seines eigenen Bestandes willen, sich zu den weit- 
gehendsten Vorsichtsmassregeln wird genöthigt erachten 'dürfen, 
so sollte doch andererseits nicht übersehen werden, dass eine 
ganze Bevölkerung sich unter solchen Umständen einer Zwangslage 
gegenüberbe findet, welche mit den elementarsten Anforderungen 
der Rechtsidee nur sehr schwer und künstlich ın Einklang zu 
bringen ist und deren übermässig rücksichtslose Ausnützung durch 
den erwerbenden Staat schliesslich diesem selbst mehr Nachtheil 
als Vortheil bringen würde. 
Sicherlich hat jeder Staat die Befugniss, solche Fremde aus 
seinem Gebiete auszuweisen, welche sich lästig machen; aber es 
geht nicht an, nach Gebietscessionen etwa eine allgemeine Rechts- 
anschauung dahin aufzustellen, dass alle, welche für ihren bis- 
herigen Staatsverband optiren, schon dadurch sich eines mit der 
Sicherheit und dem Bestande des Staates unerträglichen Betragens 
schuldig machen; und das Ausweisungsrecht sollte erst dann 
in Anwendung gebracht werden, wenn es durch die besonderen 
Umstände des einzelnen Falles geboten erscheint. Viel wird 
natürlich ganz im Allgemeinen davon abhängen, in welcher Weise 
die Cession überhaupt vor sich ging: ob auf Grund einer ge- 
waltsamen Aneignung, einer Eroberung, oder eines freiwilligen 
Actes von Seiten des cedirenden Staates; ‘aber ganz abgesehen 
davon, bleibt es unter allen Umständen richtig, dass durch Vor- 
gänge, welche doch nur durch politische Interessen geboten
	        
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