Object: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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lichern Achtung und Zuneigung gegen Unser gemeinsames Hauss fernerhin Platz 
finden solle. 
Nachdem aber unterdessen auch dergleichen Steine des Anstosses auf die Sei- 
ten geraumet sind und Wir dardurch auf das neue in Stand gesezt worden, nach 
dem Sinn, Willen und Meinung Unserer Voreltern und Stammvättern und nach 
ihrem Beyspiel in die vorige durchgehends unbedingte Hauss- und Erbeinung, mit 
gleicher Verbindlichkeit allerseits einzutretten, dieselbe zu wiederhohlen, zu er- 
neuern und zu erläutern; als haben Wir Uns in solcher Absicht und sonderbaren 
Betrachtung, dass bey unerwarteten Erbfolg und Abgang ein oder des andern 
Hauptstammes sowol die Wohlfarth Unsers gesammten Hausses zu Verneydung 
alles Missverstandes und fremden Eintrags, als auch das Heyl Unserer Landen und 
Leuten, zu Beybehaltung künftiger Ruhe, Frieden und Sicherheit, davon abhängt, 
vorläufig; bis zu fernerweitern Berichtigung des gantzen Vorhabens unter anhoffen- 
den Beytritt der übrigen im Leben sich befindenden Agnaten, über nachfolgende 
Puncta mit reifem Vorbedacht und vieler Überlegung entschlossen, vereint und 
verglichen. 
j-° Gleichwie neben Gemeinschafft der Abstammung von Ottone Wittelba- 
cense und Ottone illustri, der zwischen Kayser Ludwig IV und seinem, dann sei- 
nes Bruders Pfalzgrafen Rudolph Söhnen, als den Stamm - Vättern Unserer beeden 
Häusser zu Pavia im Jahr 1329 am St. Oswaldstag getroffene und mit Beybrüfen 
von den Churfürsten in dem Römischen Reich bestättigt- und angenohmener Thei- 
lung, und Erbeinungs-Vertrag, bey allen übrigen nachgefolgten Hauss- Unions- und 
Erbverbrüderungs-Erneuerungen zum Grund genommen worden, und das eigentliche 
Pragmatische Haussgesätze Unserer Voreltern ist, welches schon von der Zeit an, 
da Bayern und Pfalz zusammen kommen, nach den gemeinen Lehenrechten also 
hergebracht und durch beständige Observanz für und für beobachtet worden ist, 
dergestalten, dass die unter den Manns-Stammen vertheilt und Altvätterliche Staınm- 
gütter und Lande mit denjenigen, so nach der Hand am Lehen oder Eigen, weiters 
erobert worden, unter der beständigen Erbeinungs - Verbindlichkeit vereinigt ver- 
blieben und mit Ausschluss der weiblichen Descendenz an den überlebenden Manns- 
stammen von einer Linie auf die andere zurük gefallen seynd, wie es sich bald 
darauf Ao. 1340 mit der Erbschafft des Landes in Niederbayern zugetragen hat; 
Als wird gedacht Pragmatisches Haussgesäze auch unseres Ohrts dahier bey gegen- 
wärtig vorhabender Erbeiuungs-Erneuerung zum Grund genommen, und in Folge 
dessen Inhalts, alle bey damals unvertheilten Gemeinsamen Hauss bestandene, be- 
sonders die in gedachtem Theilungs- Vertrag mit Nahmen benannte Lande, Herr- 
schaften, Pfleeg- und Landgerichte, Stätt, Märkt, Schlösser und Güter mit ihrem 
ganzen Umfang und Zugehörwugen, in Bayern und am Rhein, in der obern Pfalz, 
in Schwaben, oder wie die sonst entlegen, auch das Land in Nieder-Bayern, so 
weit Wir im Innhaben und solches zu gewähren im Stand sind, wiederum auf das 
neue versichert und mit dem beständigen Pacto mutuae Successionis wiederhohl- 
ter belegt. 
24° Nachdeme aber mittlerweil verschiedene in dem Paviischen Vertrag be- 
nahmsste beträchtliche Orte von Bayern und Pfalz durch Krieg oder in andere
	        
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