Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Rechts zu den umstrittenen Fragen des internationalen Privat- 
rechts. 
Allein praktisch anerkannt, theoretisch nur von der neueren 
italienisch-französischen Schule bestritten, hat für Immobilien die 
lex rei sitae den Sieg errungen. 
Um so verschiedener sind aber die doctrinellen Begründungen 
dieses aufgestellten Grundsatzes. 
Die ältere Doctrin suchte sich mit der Dreitheilung der 
Statutenlehre nach statuta realia, personalia und mixta zu be- 
helfen. In Beobachtung der statuta realia solle der Gesetzgeber 
über in fremdem Rechtsgebiete belegene Sachen keine rechtlichen 
Bestimmungen erlassen können. Beschränkt wurden die statuta 
realia übrigens auf das Immobiliarrecht. Diese Begründung der 
lex rei sitae ist in der heutigen Doctrin so ziemlich allgemein als 
unzutreffend verlassen. 
Einen völligen Umschlag brachte die Theorie Savıeny’s. Die 
Dreitheilung der Statutenlehre wurde umgestossen. Bei jedem 
Rechtsverhältnisse solle dasjenige Rechtsgebiet aufgesucht werden, 
welchem dieses Rechtsverhältniss seiner eigenthümlichen Natur 
nach angehöre oder unterworfen sei, worin dasselbe seinen Sıtz 
habe?). Für das Sachenrecht bestimme sich dieser Sitz nach der 
Lage der Sache, beschränkt nur in einzelnen Fällen für Mobilien. 
Abgesehen hievon sei die nothwendige Anwendung der lex rei sitae 
auch in der freiwilligen Unterwerfung der Person hierunter zu 
erklären. 
Der Erfolg dieser Aufstellung war ein durchschlagender, bis 
erst die neuere Zeit die grossen Fehler daran erkannte, so dass 
sich die Anhänger immer mehr vermindern. Aus der Lage der 
Sache selbst folgert Savısny die Nothwendigkeit der lex rei sitae 
2) Savıany, System des heutigen römischen Rechts 1849 Bd. VIII S. 28 
und 108. Die Lehre von der freiwilligen Unterwerfung der Person unter das 
Ortsreeht der belegenen Sache geltende Recht, behandeln wir zweckmässiger 
Weise bei der Besprechung des Mobiliarsachenrechts,.
	        
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