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Rechts zu den umstrittenen Fragen des internationalen Privat-
rechts.
Allein praktisch anerkannt, theoretisch nur von der neueren
italienisch-französischen Schule bestritten, hat für Immobilien die
lex rei sitae den Sieg errungen.
Um so verschiedener sind aber die doctrinellen Begründungen
dieses aufgestellten Grundsatzes.
Die ältere Doctrin suchte sich mit der Dreitheilung der
Statutenlehre nach statuta realia, personalia und mixta zu be-
helfen. In Beobachtung der statuta realia solle der Gesetzgeber
über in fremdem Rechtsgebiete belegene Sachen keine rechtlichen
Bestimmungen erlassen können. Beschränkt wurden die statuta
realia übrigens auf das Immobiliarrecht. Diese Begründung der
lex rei sitae ist in der heutigen Doctrin so ziemlich allgemein als
unzutreffend verlassen.
Einen völligen Umschlag brachte die Theorie Savıeny’s. Die
Dreitheilung der Statutenlehre wurde umgestossen. Bei jedem
Rechtsverhältnisse solle dasjenige Rechtsgebiet aufgesucht werden,
welchem dieses Rechtsverhältniss seiner eigenthümlichen Natur
nach angehöre oder unterworfen sei, worin dasselbe seinen Sıtz
habe?). Für das Sachenrecht bestimme sich dieser Sitz nach der
Lage der Sache, beschränkt nur in einzelnen Fällen für Mobilien.
Abgesehen hievon sei die nothwendige Anwendung der lex rei sitae
auch in der freiwilligen Unterwerfung der Person hierunter zu
erklären.
Der Erfolg dieser Aufstellung war ein durchschlagender, bis
erst die neuere Zeit die grossen Fehler daran erkannte, so dass
sich die Anhänger immer mehr vermindern. Aus der Lage der
Sache selbst folgert Savısny die Nothwendigkeit der lex rei sitae
2) Savıany, System des heutigen römischen Rechts 1849 Bd. VIII S. 28
und 108. Die Lehre von der freiwilligen Unterwerfung der Person unter das
Ortsreeht der belegenen Sache geltende Recht, behandeln wir zweckmässiger
Weise bei der Besprechung des Mobiliarsachenrechts,.