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Die Antwort auf die Frage, was ordre public eigentlich sei, sind
uns freilich die Anhänger dieser Richtung schuldig geblieben. Für
den Savıenv’schen Sitz des Rechtsverhältnisses hat uns diese Schule
den eben so unbestimmbaren ordre public gegeben. Mit dieser
Aufstellung hat eben diese Theorie das praktische Fundament
des Rechts verlassen und sich auf den schlüpfrigen Boden der
Rechtsphilosophie begeben, welche für praktische Entscheidungen
niemals den Anhalt bieten kann, welchen ein Gesetz verschaffen
soll. Abgesehen hievon gelangen fast sämmtliche Vertreter dieser
Anschauung in Folge der Unbestimmbarkeit des ordre public,
wie Weiss und FIoRE auch ausdrücklich anerkennt‘), zu dem
Schlusse, der Begriff des ordre public und seine Feststellung unter-
liegen im einzelnen Falle dem richterlichen Ermessen. Dies zeigt
so recht die Unzulänglichkeit dieser Theorie; denn damit verliert
das Grundprincip des ordre public seine Widerstandsfähigkeit.
Eine weitere Schwäche liegt ferner in dem Grunde, den wir später
bei der Verwerfung der Regel mobilia personam sequuntur für
das Mobiliarrecht kennen lernen werden, nämlich in der Frage,
welches Nationalitätsgesetz ım Üollisionsfalle entscheiden
solle. Die Verknüpfung des Sachenrechts mit der Person, sei es
des Eigenthümers, sei es des Besitzers, führt zu unlösbaren Schwie-
rigkeiten. Von der Unzulänglichkeit des ordre public als Mass-
stabes überzeugt, suchen vergeblich Fiork£ und besonders FusınaTo
den Begriff des ordre public durch Specialisirungen, wie interet
economique, politique, moral, religieux eine greifbarere Gestalt
zu geben.
Zur Rettung des ordre public als Quelle der Anwendbarkeit
der lex rei sitae im Sachenrechte hat Laurent noch den Versuch
durch Aufstellung der lois d’ordre social gemacht). Die Gesell-
4) Weiss, Anpr£, Trait6 el&mentaire de droit international prive, Paris
1885 S. 516, PRADIER FoD£rf a. a. O. S. 55.
5) Vgl. LAurEnT Avantprojet de revision du code civil belge art 26.
Les lois relatives aux droits de la societe regoivent leur application quelque