Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Unannehmbar erscheint auch der Versuch, den BörtAv®) unter- 
nımmt, die Sachenrechte principiell aus den Quellen des römischen 
Rechts nach dem forum rei sitae zu beurtheilen, wobei unter der 
Herrschaft desselben wohlerworbene Rechte auch nach Ueber- 
führung der Sache in einen andern Rechtssprengel aufrecht er- 
halten werden sollen. Wenn BönHtau seine Ansicht auf den 
Quellen des römischen Rechts zu fundiren sucht, so übersieht er 
vollständig, dass die von ihm citirte 1. 3C. ubi in rem actio III, 
19 lediglich den Ort der Klagerhebung festsetzt, über das anzu- 
wendende Recht aber gar nichts bestimmt. Denn dadurch, dass 
der Kläger ausser an dem Forum des Beklagten, auch noch da 
klagen kann, wo die eingeklagte Sache sich dauernd befindet, ist 
die materielle Rechtsanwendung der lex situs nicht erklärt. Es 
wird durch Bönrau dieser Stelle auch ım materiellen Rechte eine 
Tragweite gegeben, die sie sicherlich nicht besitzt. 
| Feinsinnig ist die Untersuchung Bar’s, ausgehend von dem 
Inerıng’schen Zwecke der Gesetze, schliessend in der Dinglichkeit 
des Sachenrechts im Gegensatze zum Obligationenrechte und 
Familienrechte°). Allein eine befriedigende Erklärung der recht- 
lichen Nothwendigkeit der historischen Entwicklung der lex 
rei sitae im internationalen Rechte vermag uns seine Ansicht nıcht 
zu gewähren. Vorerst ist es unrichtig, dass der Zweck im Rechte 
das entscheidende Merkmal im internationalen Privatrechte liefere. 
Eben der Zweck der Gesetze ist das CGollidirende im internationalen 
Rechtsverkehre. Es hat das inländische, wie das ausländische 
(iesetz seinen Zweck. Dieser interpretirt die innere Natur des 
einzelnen Gesetzes, nicht aber mangels ausdrücklicher Bestimmung 
seine Herrschaftsgrenzen. Aber vereinigen wird der Zweck zwei 
sich widersprechende Gesetze niemals. Auch bleibt Bar den 
  
de derecho internacional privado, Madrid 1891 S. 44: El aspecto practico 
confirma la vaguedad inconveniente de la doctrina del orden püblico. 
8) Böntav, Mecklenburgisches Landrecht 1871 Bd. I S. 464 ff. 
9) Bar a. a. O. Bd. 1. S. 117 und 594 ft. 
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