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suchenden — überhaupt mit Strafe bedroht sein, und sodann auch
nach der Gesetzgebung beider Teile einem der in dem be-
treffenden Vertrage aufgeführten Delictsbegriffe entsprechen.
Seit Abschluss sämmtlicher deutschen Auslieferungsverträge hat
sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland eine Aen-
derung des Strafrechts stattgefunden. In Holland gilt jetzt seit
dem 1. September 1886 !”) das Strafgesetzbuch vom 3. März 1881
(Staatsblad Nro. 35) 1%). 1%). Dasselbe umfasst 475 Artikel und ist
eingeteilt in drei Bücher: Allgemeine Bestimmungen (Titel
I—IX), Verbrechen (Titel I-XXXI) und Uebertretungen (Titel
I—IX). Es schliesst sich in vielen Puncten eng an das deutsche
Strafgesetzbuch an *%). Ueber den Einfluss, welchen eine nach
dem Vertragsabschluss erfolgte Aenderung des Strafrechts hin-
sichtlich der Strafbarkeit überhaupt, insbesondere der Verjährung
sowie der Delictsbegriffe auf die Auslieferungspflicht ausübt,
herrscht Streit. Man wird in Uebereinstimmung mit Lamnmaser,
a. a. OÖ. S. 186, und dem deutschen Reichsgericht (Urteil vom
3!X 1890, Entsch. Bd. 21 S. 180) als Regel annehmen müssen,
dass massgebend ist für die Auslieferungspflicht das Strafrecht,
welches zur Zeit der Errichtung des Vertrages galt, nicht das gegen-
wärtig in Kraft befindliche, weil ein Staatsvertrag nur durch ge-
——
17) Vgl. Einführungsgesetz vom 15. April 1886. Die Novelle (zum Straf-
gesetzbuche) vom 15. Januar 18386 enthält Abänderungen desselben, welche
hier aber nicht interessiren.
18) Bei Angabe des Textes ist die Uebersetzung der Professoren Dr.
DocHnow (Art. 1—91) und Dr. Teicnmann (Art. 92—475) benutzt (Vgl. Zeit-
schrift für die ges. Strafrechtswissenschaft Bd. I Beiheft). Die Artikel be-
zeichnen das niederländische, die Paragraphen das deutsche Strafgesetzbuch.
1%) In Niederländisch-Indien gilt das Strafgesetzbuch von 1866; vergl.
DE Pınto, wetboek van Strafrecht vor Nederland-Indie. 1866.
Der beste Kommentar zum niederländ. Strafgesetzbuch von 1881 ist
derjenige van SwINDEREN, het hedendaagsche Strafrecht in Nederland. Gro-
ningen 1888.
20) Gegen den Vorwurf, das holländische sei nur eine getreue Nachbil-
dung des deutschen Strafgesetzbuches ohne eigene Selbstständigkeit, richtet
sich Scnönrern. Klachtdelicten. Groningen 1886.
Archiv für öffentliches Recht. VIIT. 1. 2