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ständige Rechtshoheit dadurch ausdrücklich anerkannt wurde, dass
das Gewohnheitsrecht dem Gesetzesrechte als derogirend über-
geordnet wurde®!). In Ermangelung der factischen Möglichkeit
einer Rechtscollision blieb die Rechtssouveränetät??) unangetastet,
sie herrschte in gleicher Weise unbeschränkt im Personen-, Sacher-
und Vertragsrechte.
Diesen Zustand fand die Völkerwanderung vor. Die siegenden
germanischen Stämme, an und für sich schon nach einzelnen
Stammesrechten lebend, schlugen den allein möglichen Weg ein.
Sie konnten den in der Cultur weit höher stehenden Besiegten
nicht ihr barbarisches Recht aufoctroyiren. Die Herrschaft des
römischen Rechts widerstand dem siegreichen, den Staat vernich-
tenden Anprall. Auf der andern Seite war es natürlich, dass die
Sieger ihr angestammtes Recht nicht aufgaben. War es unmög-
lich ersteres durch das letztere zu beseitigen, da die Germanen
nicht den für die Rechtshoheit essentiellen Gemeinwillen reprä-
sentirten, so nehmen sie doch hinfort Einfluss auf die Rechts-
bildung in den eroberten Gebieten, sodass die starre Herrschaft
ddes römischen Rechts durchbrochen war, und neben ihm das
germanische bestand.
Die Lösung der Conflicte zwischen beiden Rechten fand ihre
Ausgleichung vorerst nicht in einer Verschmelzung, sondern in
21ı)1. 32 s 1 D. de legibus 1,3.
22) Man möchte hinsichtlich der Bezeichnung Rechtssouveränetät ein-
wenden, dass die Souveränetät untheilbar sei, dass also über und neben dem
Staate nicht noch eine weitere souveräne Gewalt bestehen könne. Mit dieser
Bezeichnung liegt uns jedoch ferne, der staatlichen verwaltenden Gewalt
eine Concurrentin zu schaffen. Die Rechtssouveränetät ist eben gar kein
Theil der Staatssouveränetät, folglich kann letztere durch erstere nicht ge-
theilt werden. Es dürfte für jene innere Kraft kaum ein besserer Ausdruck
zu finden sein, zumal übrigens unsere Auseinandersetzungen deutlich er-
kennen lassen, welchen Charakter jene Rechtssouveränetät an sich trage. Es
handelt sich eben in diesem Gebiete nicht um staatliche Verhältnisse,
wie viele Commentatoren des internationalen Privatrechts zu glauben scheinen,
sondern um rein rechtliche.