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den Trägern dieser Rechte. Damit entstand das System der per-
sönlichen Rechte — der Germane lebte nach germanischem, der
Römer nach römischem Rechte. Dieses System entschied im Per-
sonen-, im Vertrags- und Sachenrechte. Mehr und mehr mit der
Assimilation der germanischen Völkerschaften vernarbte ange-
sichts der Unhaltbarkeit dieser Zustände jener Riss im Rechte.
Hatte die centrifugale Gewalt der Völkerstürme zur einseitigen
Betonung des Individuums und zur räumlichen, wie sachlichen
Begrenzung der Rechtshoheit nach dem System der persönlichen
Rechte geführt, so entstanden nach Beruhigung der Zeiten einzelne
Krystallisationspunkte an denen der Ausgleich zwischen den
Stammesrechten die Ausscheidung eines localen Rechtsgebiets
erzeugte. Mit der Consolidirung der Verhältnisse bildete sich
ein den Inländern gemeinsames Recht aus. Wechselte das Recht,
nach welchem die Sachen zu beurtheilen waren, zur Zeit des
Systems der persönlichen Rechte, mit der Person des zur Sache
Berechtigten je nach seiner Stammesangehörigkeit, so ist es klar,
dass mit dem Verschwinden jenes Systems die Immobilien infolge
ihrer Neutralität gegenüber den Personen im Rechtsverkehre nach
dem nun mittlerweile entstandenen, einheitlichen Rechte beurtheilt
wurden. Denn die Bildung localer Rechtsgebiete hatten eben
die natürliche Folge, dass diejenigen Personen, welche dasselbe
Rechtsgebiet bewohnten, diejenigen Sachen, welche sich darin be-
fanden, nach jenem Rechte bemessen wurden. Falsch wäre es,
u behaupten, dass das Verlassen des Systems der persönlichen
Rechte zum Territorialitätsprincipe geführt habe. Die Herrschaft
eines einheimischen Rechts erstreckte sich nunmehr wohl auf sämmt-
liche Rechtssubjecte und Rechtsobjecte, allein das Recht der Frem-
(len wurde dadurch keineswegs berührt. Es ist andererseits selbst-
verständlich, dass die Spuren des Systems der persönlichen Rechte
nicht über Nacht verschwinden konnten, und dass die berechtigten
Grundsätze desselben ihre weitere Geltung behielten. Daher folgt
aus der Behauptung des einheimischen Rechtsgebiets nothwendiger-