Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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den Trägern dieser Rechte. Damit entstand das System der per- 
sönlichen Rechte — der Germane lebte nach germanischem, der 
Römer nach römischem Rechte. Dieses System entschied im Per- 
sonen-, im Vertrags- und Sachenrechte. Mehr und mehr mit der 
Assimilation der germanischen Völkerschaften vernarbte ange- 
sichts der Unhaltbarkeit dieser Zustände jener Riss im Rechte. 
Hatte die centrifugale Gewalt der Völkerstürme zur einseitigen 
Betonung des Individuums und zur räumlichen, wie sachlichen 
Begrenzung der Rechtshoheit nach dem System der persönlichen 
Rechte geführt, so entstanden nach Beruhigung der Zeiten einzelne 
Krystallisationspunkte an denen der Ausgleich zwischen den 
Stammesrechten die Ausscheidung eines localen Rechtsgebiets 
erzeugte. Mit der Consolidirung der Verhältnisse bildete sich 
ein den Inländern gemeinsames Recht aus. Wechselte das Recht, 
nach welchem die Sachen zu beurtheilen waren, zur Zeit des 
Systems der persönlichen Rechte, mit der Person des zur Sache 
Berechtigten je nach seiner Stammesangehörigkeit, so ist es klar, 
dass mit dem Verschwinden jenes Systems die Immobilien infolge 
ihrer Neutralität gegenüber den Personen im Rechtsverkehre nach 
dem nun mittlerweile entstandenen, einheitlichen Rechte beurtheilt 
wurden. Denn die Bildung localer Rechtsgebiete hatten eben 
die natürliche Folge, dass diejenigen Personen, welche dasselbe 
Rechtsgebiet bewohnten, diejenigen Sachen, welche sich darin be- 
fanden, nach jenem Rechte bemessen wurden. Falsch wäre es, 
u behaupten, dass das Verlassen des Systems der persönlichen 
Rechte zum Territorialitätsprincipe geführt habe. Die Herrschaft 
eines einheimischen Rechts erstreckte sich nunmehr wohl auf sämmt- 
liche Rechtssubjecte und Rechtsobjecte, allein das Recht der Frem- 
(len wurde dadurch keineswegs berührt. Es ist andererseits selbst- 
verständlich, dass die Spuren des Systems der persönlichen Rechte 
nicht über Nacht verschwinden konnten, und dass die berechtigten 
Grundsätze desselben ihre weitere Geltung behielten. Daher folgt 
aus der Behauptung des einheimischen Rechtsgebiets nothwendiger-
	        
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